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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Mietpreisbremse auch in Hessen unwirksam

    | Nach einer Entscheidung des LG Frankfurt ist nun auch in Hessen die Mietpreisbremse gescheitert (27.3.18, 11 S 183/17, Abruf-Nr. 201187 ) . |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hat mit dem beklagten Vermieter im Jahr 2016 einen Mietvertrag für eine Wohnung in Frankfurt geschlossen. Die Wohnung liegt in einem Gebiet, das nach der Hessischen Mietbegrenzungsverordnung vom 17.11.15 einen angespannten Wohnungsmarkt verzeichnet. Die Mietbegrenzungsverordnung wurde durch den Landesgesetzgeber auf Grundlage der sog. „Mietpreisbremse“ (§ 556d BGB) erlassen. Der Mieter wendet sich gegen die Höhe der vereinbarten Miete und beruft sich auf § 556d BGB sowie die darauf basierende Mietbegrenzungsverordnung.

     

    • Im Wortlaut: Die Mietpreisbremse nach § 556d Abs. 1 BGB

    Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Abs. 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.