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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Regierung beschließt Musterfeststellungsklage

    | Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Musterfeststellungsklage beschlossen. Er soll spätestens zum 1.11.18 in Kraft treten. Der folgende Beitrag gibt einen ersten Überblick. |

    1. Anwendungsbereich Forderungsmanagement

    Die neue Klageart wird auch im Forderungsmanagement anzuwenden sein, wenn um ‒ vermeintlich ‒ gesetzwidrige Gebühren, Vergütungen, Entgelte oder Auslagen oder auch die Verletzung sonstiger gesetzlicher Pflichten gestritten wird. So nennt der Gesetzentwurf die Bearbeitungsgebühren von Kreditinstituten, unwirksame Preisklauseln von Versorgern oder Telekommunikationsanbietern oder auch die Fälle der Produkthaftung als Beispiele. Ziel des Gesetzgebers: Verbraucher sollen bei kleinen Ansprüchen von dem Prozesskostenrisiko entlastet werden, weil stellvertretend für sie ein Verbraucherschutzverband die Anspruchsgrundlagen klärt. Zugleich soll so verhindert werden, dass gesetzwidrige Wirtschaftspraktiken Bestand haben, weil individuell der Aufwand der Rechtsverfolgung gescheut wird („rationales Desinteresse“).

    2. Klärung der Ansprüche dem Grunde nach

    Die zentralen Vorschriften finden sich künftig im 6. Buch der ZPO, das wegen der Regelung des Familienverfahrensrechts im FamFG zuletzt unbesetzt war. Mit der Musterfeststellungsklage können nach dem neuen § 606 ZPO-E qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Übersetzt bedeutet dies: Die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs können dem Grunde nach geklärt werden. Die Klärung eines Anspruchs der Höhe nach bleibt weiterhin dem Individualrechtsschutz vorbehalten.