· Fachbeitrag · Prozessrecht
Die neue Abhilfeklage als unternehmerisches Risiko in der Forderungseinziehung
| Am 12.10.23 ist im Bundesgesetzblatt das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) mit dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) als zentralem Bestandteil verkündet worden, sodass es am 13.10.23 in Kraft getreten ist. Das Gesetz regelt einerseits die neue Abhilfeklage und andererseits die bisherigen Musterfeststellungsklagen, deren Regelungen insoweit aus der ZPO ausgegliedert wurden. Schon am Tag des Inkrafttretens hat die Verbraucherzentrale Sachsen angekündigt, einen großen Internetversandhändler für Bekleidung auf die Rückzahlung von Mahngebühren in Höhe von 5,30 EUR für die zweite elektronische Mahnung einer nicht gezahlten Rechnung im Wege der Abhilfeklage in Anspruch zu nehmen. Anlass genug, einen Überblick zu der neuen Klageart zu geben und die wichtigsten Erkenntnisse zusammenzufassen. |
1. Abhilfeklage
Die Abhilfeklage dient dazu, individuelle Verbraucheransprüche geltend zu machen, ohne dass die Betroffenen Verbraucher selbst klagen oder vollstrecken müssen. Diese Aufgabe übernehmen Verbraucherschutzorganisationen.
Anders als die Musterfeststellungsklage, die ein bestimmtes unternehmerisches Verhalten als unzulässig feststellt, greift die Abhilfeklage darüber hinaus und sichert auch die Rückführung unberechtigt geltend gemachte Forderung an die Verbraucher in einem sog. Umsetzungsverfahren.
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