Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Zahlungsdiensterichtlinie

    Online-Händlern droht neue Abmahnwelle

    | Das Recht der Zahlungsdienste ist erneut ‒ fast unbemerkt ‒ geändert worden. Sanktioniert wird u.a. die Entgeltforderung für den Einsatz eines bestimmten Zahlungsmittels. Im E-Commerce bedarf es deshalb der Überprüfung der angebotenen Zahlungswege, wenn Abmahnungen vermieden werden sollen. |

    1. Normativer Rahmen

    Grund der Rechtsänderungen zum Zahlungsdiensterecht ist die EU-Richtlinie 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.15 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt. Ziel der Zahlungsdiensterichtlinie ist u.a., einen europäischen Binnenmarkt für unbare Zahlungen fortzuentwickeln. Die Richtlinie ist durch Bundesgesetz vom 17.7.17 (BGBl I, 2446) in nationales Recht umgesetzt worden und am 13.1.18 in Kraft getreten. Das Gesetz hat zunächst das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) vollständig überarbeitet und neu gefasst, um den aufsichtsrechtlichen Teil der Richtlinie umzusetzen.

     

    Fast unbemerkt wurde dabei auch das BGB geändert. Die daraus resultierenden Auswirkungen in § 270a BGB sind insbesondere für Onlinehändler und ihre Kunden in der täglichen Praxis von Bedeutung.

    2. „Surcharging“ ist verboten

    Beim „Surcharging“ verlangt der Zahlungsempfänger gegenüber dem Zahler ein Entgelt für den Einsatz eines bargeldlosen Zahlungsmittels, um seine Schuld zu begleichen. Dies war etwa auch beim Kauf einer Bahnfahrkarte bei der Deutschen Bahn der Fall.

     

     

    Viele Verbraucher hatte in der Vergangenheit irritiert, dass das sogenannte „Surcharging“ in einigen Mitgliedstaaten zulässig ist, in anderen hingegen nicht. Grundsätzlich wird das „Surcharging“ nun durch die EU-Richtlinie in der gesamten EU verboten.

     

    Bereits nach bisheriger Rechtslage bestand in Deutschland ein eingeschränktes „Surcharging-Verbot“. Nach § 312a Abs. 4 BGB mussten Händler ihren Kunden mindestens eine kostenlose Zahlungsart anbieten. Andere Bezahlwege konnten Händler dann mit zusätzlichen Gebühren versehen, solange das vereinbarte Entgelt nicht über die Kosten hinausging, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstanden. Das hat sich nun geändert: § 270a BGB enthält neue Vorgaben für Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel. In § 270a BGB heißt es:

     

    • Der neue § 270a BGB im Wortlaut

    Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.

     

    3. Welche bargeldlosen Zahlungsmittel werden erfasst ?

    Die Formulierung von § 270a BGB wirft insbesondere durch die Formulierung in S. 2 die Frage auf, welche bargeldlosen Zahlungsmittel denn nun vom Surgarging-Verbot erfasst werden.

     

    • 1. Überweisungen und Lastschriften in EUR, auf die die SEPA-Verordnung anwendbar ist:
    •  
    • Die SEPA-Verordnung gilt für alle Überweisungen und Lastschriften innerhalb der EU, bei denen entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder der einzige am Zahlungsvorgang beteilige Zahlungsdienstleister im EU-Gebiet ansässig ist. Darunter fallen alle Zahlungsvorgänge, die mittels einer SEPA-Überweisung, SEPA-Basislastschrift oder SEPA-Firmenlastschrift abgewickelt werden, unabhängig davon, ob der Zahler ein Verbraucher oder ein Unternehmer ist (vgl. dazu BT-Drucksache 18/11495, S. 146).
    •  
    • PRAXISTIPP | Händler dürfen also für SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften seit dem 13.1.18 keine Entgelte mehr verlangen. Dies gilt sowohl für Transaktionen von gewerblichen als auch von privaten Kunden.

       
    • 2. Nutzung von Zahlungskarten bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.15 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (MIF-Verordnung ‒ Abl. L 123 vom 19.5.15, S. 1) anwendbar ist:
    •  
    • Unter Kapitel II der MIF-Verordnung fallen alle Debit-und Kredit-Karten, die Verbrauchern von sogenannten „4-Parteien-Kartenzahlverfahren“ ausgestellt werden. Ein 4-Parteien-Kartenzahlverfahren ist ein Verfahren, bei dem vom Zahlungskonto eines Zahlers kartengebundene Zahlungsvorgänge auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers geleistet werden, unter Zwischenschaltung des Kartenzahlverfahrens, eines Emittenten (auf der Seite des Zahlers) und eines Acquirers (auf der Seite des Zahlungsempfängers). Dazu gehören die gängigsten Kartenzahlverfahren in der Bundesrepublik, insbesondere die Kreditkarten von VISA und Mastercard.
    •  
    • MERKE | 3-Parteien-Kartenzahlverfahren fallen nicht unter das „Surcharging-Verbot“. Beim 3-Parteien-Kartenzahlverfahren erbringt das Kartenzahlverfahren selbst Annahme- und Abrechnungs- sowie Kartenausgabedienste. Der Zahlungsvorgang erfolgt unmittelbar von dem Zahlungskonto eines Zahlers auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers. Dazu gehören insbesondere die Verfahren von American Express und Diners.

       

    4. Die Folgen für die Praxis

    Wer im E-Commerce verschiedene Zahlungsarten anbietet, muss also Folgendes berücksichtigen:

     

    • Entgelte für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte im B2C und B2B-Bereich sind grundsätzlich untersagt.

     

    • Bei Zahlungsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern (B2C) sind zusätzliche Entgelte für Zahlungen verboten, die Verbraucher mit Debit- und Kreditkarten im Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren tätigen. Dazu gehören die gängigsten Kartenzahlverfahren, insbesondere die Girokarten, VISA- und Mastercard.

     

    • Ausgenommen von der neuen Regelung sind lediglich die Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren. Dazu gehören z. B. American Express und Diners Club.

    5. Handlungsbedarf

    Alle Unternehmen im E-Commerce, die Kartenzahlungen anbieten, müssen ihre AGB prüfen und ggf. ändern sowie die technischen Systeme, mit denen Entgelte automatisiert vereinbart und abgerechnet werden können, an die neue Rechtslage anpassen.

     

    MERKE | Wer seit dem 13.1.18 weiterhin Aufschläge für bestimmte Zahlungsarten erhebt, muss mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen.

     

    Zudem kann der Kunde die ohne Rechtsgrund erhobenen Gebühren zurückverlangen sowie eine Beschwerde bei der neuen Plattform für die Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) einreichen und eine Schlichtungsstelle anrufen (https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE).

     

    PRAXISTIPP | Die Neuregelung hindert allerdings nicht, die Preiskalkulation insgesamt zu überprüfen und die bisherigen Entgelte ‒ soweit im Wettbewerb durchsetzbar ‒ einzupreisen. Kein Weg, weil ein Fall der Umgehung, dürfte es sein, einen Rabatt für bestimmte Zahlungswege einzuräumen, weil dies im Umkehrschluss die zu unterbindende besondere Kostenpflichtigkeit der genannten Zahlungsmethoden begründet.

     

    6. Rechtslage bei „PayPal“, „Amazon-Pay“ und anderen

    Die Zahlungsabwicklung über „PayPal“ soll nicht unter das „Surcharging“-Verbot fallen. Zwar handelt es sich auch dort beim Zahlungsvorgang entweder um SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften oder Kreditkartenzahlungen, die grundsätzlich unter die Regelung des § 270a BGB fallen. Aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses ergibt sich jedoch, dass keine Ausweitung auf 3-Parteien-Systeme und PayPal erfolgen soll (BT-Drucksache 18/12568, S. 152).

     

    Händler dürfen von ihren Kunden für die Nutzung von PayPal somit weiterhin Aufschläge verlangen. Die genannten Firmen haben aber reagiert:

     

    • PayPal hat zum 9.1.18 seine AGB geändert. Danach ist es Händlern des Zahlungsdienstleisters untersagt, für die Nutzung von PayPal Aufschläge zu verlangen. Verstößt demnach ein Händler gegen das von PayPal auferlegte vertragliche „Surcharging“-Verbot, behält sich PayPal das Recht vor, das Konto des Händlers zu sperren.

     

    • Auch das Zahlungsverfahren über „Amazon-Pay“ erfolgt nach demselben Prinzip wie PayPal. So kann mit „Amazon-Pay“ entweder per SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung oder per Kreditkarte bezahlt werden. Zahlungen über „Amazon-Pay“ fallen demnach ebenso in den Anwendungsbereich des „Surcharging“-Verbots. Aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses ergibt sich jedoch keine Ausnahme für „Amazon-Pay“. Dort wird ‒ soweit man dem überhaupt normativen Charakter zuschreiben will ‒ lediglich PayPal von dem „Surcharging“-Verbot ausgenommen.
    •  
    • PRAXISTIPP | Händler dürfen für die Nutzung von „Amazon-Pay“ demnach keine kostendeckenden Aufschläge erheben.

       
    Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 123 | ID 45341093