· Fachbeitrag · Kreditrecht
Verjährung der Rückzahlung von Bankentgelten
| Mit Urteil vom 27.4.21, XI ZR 26/20 (FMP 21,126) hatte der BGH Klauseln in AGB von Banken und Sparkassen für unwirksam erklärt, die das Schweigen des Kunden auf ein Änderungsangebot der Bank als Zustimmung bewertet haben (Zustimmungsfiktionsklausel). Nun hat sich der BGH mit dem Anspruch der Kunden auf Rückzahlung von solchen unzulässig vereinbarten Bankentgelten befasst, vor allem mit der Frage, unter welchen Bedingungen eine konkludente Zustimmung zu Preisänderungen anzunehmen ist. Dabei hat er eine für Verbraucher günstige Entscheidung getroffen. |
Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der beklagten Sparkasse die Rückzahlung von Kontoführungsentgelten und Gebühren für eine Girokarte. Die Beklagte informierte den Kläger im Oktober 2017, dass ab dem 1.1.18 Kontoführungsentgelte in Höhe von monatlich 3,50 EUR und Gebühren für eine Girokarte von jährlich 6 EUR zu zahlen seien. Der Kläger stimmte diesen Änderungen der Bedingungen nicht aktiv zu. Nach einer in den AGB der Beklagten enthaltenen Regelung gilt die Zustimmung des Kunden zu angebotenen Änderungen von Vertragsbedingungen oder Entgelten für Bankleistungen als erteilt, wenn der Kunde der Beklagten seine Ablehnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist anzeigt. Die Beklagte buchte die Entgelte in der Folgezeit vom Konto des Klägers ab. Im Juli 21 widersprach dieser der Erhebung der Entgelte. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung der in den Jahren 2018 bis 2021 erhobenen Entgelte von 192 EUR. Das AG und das LG haben die Klage jeweils abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Relevanz für die Praxis
Der BGH hat die Ausgangsentscheidungen aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Danach kann der Kläger die Rückzahlung der Kontoführungsentgelte und das Entgelt für die Girokarte verlangen.
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