Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 15.07.2009 | Aktuelle Gesetzgebung

    Änderung der Zahlungsverzugsrichtlinie wird vorbereitet

    Die EU Kommission ist der Auffassung, dass Unternehmen und Behörden ihre Rechnungen über erhaltene Waren oder Dienstleistungen normalerweise nicht direkt, sondern zu einem auf dem Liefervertrag oder der Rechnung angegebenen Termin begleichen. Oft zahlten sie jedoch später als vereinbart, was bei Lieferanten zu finanzieller Unsicherheit und Engpässen führen könne, insbesondere auch bei mittelständischen Unternehmen (s.u., S. 110). Nach den europäischen Rechtsvorschriften (Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.6.00 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Zahlungsverzugsrichtlinie) haben Unternehmen das Recht, in solchen Fällen einen Verzugszins zu berechnen. Bei Geschäften mit Verbrauchern besteht diese Möglichkeit nicht.  

     

    Die EU-Kommission will mit verschiedenen Vorschlägen diesen Zustand ändern:  

     

    • Behörden sollen ihre Rechnungen innerhalb von 30 Tagen begleichen müssen oder einen Pauschalausgleich in Höhe von 5 Prozent der Vertragssumme plus Verzugszins zahlen.

     

    • Unternehmen sollen das Recht erhalten, sowohl einen Verzugszins als auch die Erstattung etwaiger Beitreibungskosten zu verlangen.

     

    Praxishinweis: Dies bedeutet, dass die restriktive Rechtsprechung in Deutschland, wonach die Kosten für die Bearbeitung von Zahlungsrückständen nur in sehr engen Grenzen verlangt werden können (zur Problematik: Goebel, Praxisleitfaden Inkassokosten, 2009), durch europäischen Hoheitsakt korrigiert werden wird.