14.12.2009 | Aktuelle Gesetzgebung
Auswirkung der Änderung des § 32 KWG für Inkassounternehmen und Leasingdienstleister
von RA Michael Kersting, Direktor KreditConsult Sparkasse Nürnberg
Ende 2008 ist das neue Kreditwesengesetz (KWG) in Kraft getreten. Dadurch haben sich die Rahmenbedingungen für Anbieter von Factoring- und Finanzierungsleasingdienstleistungen stark verändert. Nach der neuen Fassung unterliegen die Anbieter solcher Geschäfte der (eingeschränkten) Aufsicht des Bundesaufsichtsamts für Finanzdienstleistungen (BaFin). Das KWG ist einschlägig für Kreditinstitute bzw. Unternehmen, die Kreditinstituten gleichgestellt sind. Dies sind gemäß § 1 Abs. 1b KWG auch Finanzdienstleistungsinstitute.
Hier können Sie betroffen sein
Sofern Factoringdienstleistungs- und Leasingfinanzierungsunternehmen bereits in der Vergangenheit der KWG unterstanden, ändert sich für sie nichts. Nach dem neu eingeführten § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 KWG fallen nun aber auch Finanzdienstleister die den laufenden Ankauf von Forderungen auf Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring) durchführen oder den Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften (Finanzierungsleasing) zum Gegenstand haben, unter den Anwendungsbereich des KWG.
Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass das Geschäft gewerbsmäßig in einem Umfang betrieben wird, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Eine solche Tätigkeit fällt jetzt unter den Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 KWG. Zweck für diese Gesetzesänderung und -erweiterung war, dass aufgrund der zentralen Funktion des Finanzierungsleasings und des Factorings bei der Finanzierung der deutschen Industrie und insbesondere bei der Finanzierung des Mittelstands Funktionsstörungen als Folge einer unsoliden Geschäftsführung schwere Schäden nicht nur im Kundenkreis der betroffenen Unternehmen, sondern auch in weiten Teilen der Wirtschaft verursachen können.
Begriff des Factoring ist geklärt
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