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  • · Fachbeitrag · Factoring

    Wirksamkeit der Abtretung an ein Factoring-Unternehmen

    Die Abtretung einer Forderung durch einen Sachverständigen an ein Factoring-Unternehmen, das nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG verfügt, ist wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 S. 1 Fall 2 RDG i.V.m. mit § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig, wenn das Factoring-Unternehmen nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (BGH 21.10.14, VI ZR 507/13, Abruf-Nr. 173257).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, die ein Unternehmen für Factoring-Dienstleistungen betreibt, macht gegenüber dem beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Erstattung von Sachverständigenkosten geltend. Diese hat ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter an den von ihm mit der Begutachtung des Schadens beauftragten Kfz-Sachverständigen abgetreten, der seinerseits auf der Grundlage einer „Dienstleistungsvereinbarung“ die Forderung an die Klägerin abgetreten hat. Nach Nr. 1 der überwiegend formularmäßigen „Dienstleistungsvereinbarung“ übernimmt die Klägerin für die eingereichten Forderungen den Einzug. Bei ankaufsfähigen Forderungen erfolgt der Einzug mit Vorfinanzierung und Übernahme des Ausfallrisikos. Die Auszahlung des Rechnungsbetrags der ankaufsfähigen Forderungen erfolgt nach Nr. 2 der Vereinbarung zu handschriftlich ergänzten 80 Prozent nach drei Bankarbeitstagen abzüglich der Gesamtgebühr. Ferner enthält Nr. 2 den handschriftlichen Zusatz: „Auszahlung der restlichen 20 Prozent erfolgt nach Zahlungseingang“. Die Beklagte hält die Abtretungen wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) für unwirksam. Während das AG der Klage stattgegeben hat, hat das LG sie auf die Berufung abgewiesen.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Um Produktivitätssteigerungen zu erzielen, ist die deutsche Wirtschaft immer arbeitsteiliger organisiert. Ziel ist die Konzentrierung auf das eigene Kerngeschäft und die Überlassung von Nebentätigkeiten an externe, insoweit wiederum spezialisierte Dienstleister. Vor diesem Hintergrund wächst der Markt für das Forderungsinkasso auch mit den Spielarten des Factorings und des echten Forderungskaufs immer weiter. Gerade im Bereich der Abrechnungsstellen für die freie Berufe zeigt sich eine klare Ausweitung gegenüber den bisher allein dominierenden ärztlichen Verrechnungsstellen. In diesem Kontext ist die Entscheidung des BGH zu sehen, die die Frage nach den Regeln betrifft, dem die Forderungsweitergabe unterworfen ist. Der BGH ist der Auffassung, dass die (Zweit-)Abtretung der Forderung durch den Sachverständigen (Kreditor) an die Klägerin (Factor) wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG i.V.m. § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig ist.