13.06.2008 | Aktuelle Gesetzgebung
Erfolgshonorare: Das ist jetzt beschlossene Sache
In FMP 07, 61, haben wir über den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Verbots von Erfolghonoraren berichtet. Am 25.4.08 hat der Bundestag das Gesetz beschlossen. Es bringt gegenüber dem Entwurf noch folgende Änderungen, die Sie zum Inkrafttreten am 1.7.08 kennen müssen:
Regelung über Zulässigkeit des Erfolgshonorars noch einmal geändert
Im Gesetzgebungsverfahren war von Anfang an eine besondere Schwierigkeit, Ausnahmen vom Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars sprachlich zu fassen. Der Bundestag hat nun folgende Fassung beschlossen:
Im Wortlaut: Ausnahmen vom Verbot eines Erfolgshonorars nach § 4a Abs. 1 RVG-E |
(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 S. 1 BRAO) darf nur für den Einzelfall und nur vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
(2) Die Vereinbarung muss enthalten: 1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie 2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.
(3) In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat. |
Der Bundestag hat die vom BVerfG (PA 07, 57) geforderte Lockerung des Verbots von Erfolgshonoraren umgesetzt. Im ursprünglichen Entwurf war zwar noch eine Abwägung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls möglich, die „insbesondere“ bei schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen zur Zulässigkeit eines Erfolgshonorars führen konnte. Nun ist dies nur noch in diesem Fall möglich. Mit der Formulierung „bei verständiger Betrachtung“ sollen aber auch finanzielle Risiken und deren Bewertung für die Zulässigkeit eines Erfolgshonorars relevant gemacht werden (BT-Drucks. 16/891, S. 17). Nach der Begründung des Rechtsausschusses soll damit z.B. auch ein großer Bauprozess bei einem mittelständischen Unternehmen die Zulässigkeit eines Erfolgshonorars begründen können.
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