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  • · Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe

    Keine Bedürftigkeit bei Prozessfinanzierung

    | Sagt ein leistungsfähiger und -bereiter Dritter zu, einen beabsichtigten Prozess zu finanzieren, stellt dies verwertbares Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 1 SGB XII dar und beseitigt die Bedürftigkeit des Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren. |

     

    Nach § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 1 SGB XII muss eine Partei ‒ soweit zumutbar ‒ die Kosten des Prozesses aus ihrem Vermögen aufbringen. Zum Vermögen gehören Forderungen aller Art, vor allem ein bald realisierbarer Vorschussanspruch gegen einen Dritten (BGH 3.9.15, III ZR 66/14, Abruf-Nr. 179684). Der Prozessfinanzierer kann also nicht sein Kostenrisiko mindern, weil die finanzierte Partei bedürftig ist. Er muss für die Finanzierungszusage voll einstehen.

     

    MERKE | Im Fall des BGH war diese Frage unter einem ganz anderen Aspekt von Relevanz. Dort hatte der Prozessfinanzierer aufgrund eigener finanzieller Probleme seine Zusage nicht eingehalten, den Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen. Es stellte sich die Frage, ob trotz der dadurch „verlorenen“ Zeit eine Klage noch „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO zugestellt wird. Das hat der BGH bejaht.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2016 | Seite 59 | ID 43919145