15.10.2008 | Aktuelle Gesetzgebung
Europäische Privatgesellschaft (SPE) kommt
Die Europäische Kommission hat am 25.6.08 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft („Societas Privata Europaea“ – SPE) vorgelegt. Es soll sich dabei um eine haftungsbeschränkende und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gesellschaftsform handeln, die in den 27 Mitgliedsstaaten neben die jeweiligen nationalen Gesellschaftsformen tritt. Die neue europaweite Gesellschaftsform soll vor allem kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeiten geben, grenzüberschreitend im europäischen Binnenmarkt tätig zu werden. Für Gläubiger liegen in dieser Gesellschaftsform erhebliche Risiken.
Nach dem Verordnungsentwurf sind folgende Merkmale für die SPE prägend:
Checkliste: Die wichtigsten Merkmale der SPE auf einen Blick |
Praxishinweis: Die neue Rechtsform muss also über kein dem Gläubigerschutz dienendes Stammkapital verfügen, auf das der Gläubiger ggf. zurückgreifen kann. Bei zukünftigen Geschäften mit der SPE muss mithin in besonderer Weise auf Sicherheiten anderer Art geachtet werden.
Praxishinweis: Da die Gesellschaft sowohl isoliert national als auch in allen Mitgliedsstaaten tätig werden kann, kann sie eine interessante Gesellschaftsform für Inkassounternehmen sein. Man erreicht so eine größere Flexibilität im europäischen Rechtsraum, ohne dass es jeweils erforderlich ist, eine nationale Gesellschaft nach den dann meist unbekannten nationalen Regelungen zu gründen. Der damit verbundene Gründungsaufwand ebenso wie der fortlaufende Beratungsaufwand kann so reduziert werden.
Praxishinweis: Dies kann zu besonderen Problemen führen, wenn die Gesellschaft von anderen Orten tätig wird und später dort mit ihrem Vermögen oder einer tatsächlichen Erreichbarkeit ermittelt werden muss. Anders als in der deutschen GmbH-Reform sieht der Verordnungsentwurf bisher nicht vor, dass eine zustellungsfähige Anschrift angegeben werden muss und dass bei einer dort erfolglosen Zustellung eine Zustellungsfiktion zugunsten des Gläubigers greift. Zumindest im B2B-Geschäft sollten deshalb Vereinbarungen über die Zustellung und den Gerichtsstand vertraglich getroffen werden.
Praxishinweis: Hier kann einerseits ein Ansatz für die Prüfung einer Durchgriffshaftung gesehen werden, wenn entgegen der Bestimmung eine Ausschüttung erfolgt. Zum anderen können diese Ansprüche von den persönlichen Gläubigern der Gesellschafter gepfändet werden.
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Nach den Vorbemerkungen zum Verordnungsentwurf wurden bewusst keine Regelungen zum Insolvenz-, Arbeits-, Steuer- und Bilanzrecht gemacht. Dies bleibt den notwendigen ergänzenden nationalen Regelun gen vorbehalten.
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