15.07.2008 | Aktuelle Gesetzgebung
Nochmals: Mahnbescheidsanträge von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen
Zahlreiche Leser haben auf unsere Berichterstattung in „Forderungsmanagement professionell“ 08, 37, 69 und 103, angefragt, in welcher Form Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister ab dem 1.12.08 ihre Mahnbescheidsanträge stellen dürfen. Offenbar gibt es insoweit in der Praxis noch immer Stimmen, die – fälschlicherweise – dann auch alte Mahnbescheidsanträge noch für verwendbar halten.
Maßgeblich ist § 690 Abs. 3 ZPO
Laut dem durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz geänderten § 690 Abs. 3 ZPO ist ab dem 1.12.08 jede Antragsform zulässig, die „nur maschinell lesbar“ und „für die maschinelle Bearbeitung der Mahngerichte geeignet“ ist. Die korrekteste Formulierung für zulässige Anträge dürfte daher „in nur maschinell lesbarer Form“ sein.
Missverständnisse vermeiden
Hierbei gibt es aber immer wieder Missverständnisse, weil einige Anwender wissen, dass die Formulare bei den Mahngerichten auch zurzeit bereits gescannt und per Zeichenerkennung ausgewertet werden. Insoweit könnte man glauben, dass die Voraussetzungen nach neuem Recht schon erfüllt sind, wenn das Antragsformular maschinenschriftlich ausgefüllt wird. Das ist aber ein Irrglaube!
Das ist wirklich noch möglich
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