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  • 15.07.2008 | Aktuelle Gesetzgebung

    Registrierung ist jetzt möglich

    Zum 1.7.08 ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und auch die Rechtsdienstleistungsverordnung in Kraft getreten, der am 13.6.08 der Bundesrat noch zugestimmt hat. Inkassodienstleistungen dürfen danach grundsätzlich nur von Inkassounternehmen erbracht werden, die im Rechtsdienstleistungsregister registriert sind (FMP 07, 37 und 42).  

     

    Ausnahmen von der Registrierungspflicht

    Mit Inkrafttreten des RDG sind nicht alle Rechtsdienstleistungen von Inkassounternehmen, die über keine Registrierung verfügen, rechtswidrig. Vielmehr sind Ausnahmen und Übergangsbestimmungen zu beachten:  

     

    • Handelt es sich bei dem Inkassounternehmen um ein konzerngebundenes i.S.d. § 15 AktG und macht es allein Forderungen des Konzerns geltend, bedarf es nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG keiner Registrierung.
    • Verfügt das Inkassounternehmen noch über eine Inkassoerlaubnis nach Art. 1 § 1 des RBerG, gilt diese Inkassoerlaubnis grundsätzlich bis zum 31.12.08 fort. So lange kann das Inkassounternehmen seine Tätigkeit also mindestens fortsetzen, ohne einer Registrierung zu bedürfen.

     

    Praxishinweis: Diese Frist verlängert sind noch, wenn der Inhaber der Inkassoerlaubnis bis zum 31.12.08 einen Antrag auf Registrierung stellt, dem dann allein aufgrund der vorliegenden Alterlaubnis und dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung stattgegeben wird, bis zu dem Tag an dem über die Registrierung eine Entscheidung gefallen ist, § 13 RDG.