04.09.2009 | Anfechtungsrecht
MoMiG: Systemwechsel wirft Fragen beim eigenkapitalersetzenden Darlehen auf
Die Rechtsprechungsregeln zum kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog finden auch nach Inkrafttreten des MoMiG jedenfalls dann weiterhin Anwendung, wenn sowohl die Gewährung als auch die Rückzahlung des kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens vor dem 1.11.08 erfolgte (OLG Jena 18.3.09, 6 U 761/07, Abruf-Nr. 092924). |
Praxishinweis
Gerät ein Unternehmen in die Krise und benötigt es neues Kapital, kommen unterschiedliche Finanzierungswege in Betracht:
- Das Unternehmen kann sich am Kapitalmarkt finanzieren,
- der Gesellschafter des Unternehmens kann weiteres Eigenkapital zur Verfügung stellen oder
- der Gesellschafter selbst gibt dem Unternehmen ein Darlehen.
Der letztgenannte Fall ist gerade bei der GmbH sehr häufig. Wird die Krise dann nicht überwunden, entzieht der Gesellschafter der GmbH wieder sein Darlehen, realisiert also den Rückzahlungsanspruch. Dies hat oft zur Folge, dass andere Gläubiger, innerhalb wie außerhalb eine Insolvenzverfahrens, ihre Forderung gegen die GmbH nicht unmittelbar realisieren können. Der Gesetzgeber hat dem schon im bisherigen GmbH-Recht sowie im Anfechtungsrecht Schranken setzen wollen, um Missbrauchsfälle zu vermeiden.
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