14.07.2011 | Anlageberatung
Provisionen: Freier Anlageberater und Bank haben unterschiedliche Aufklärungspflichten
Es bleibt dabei, dass keine generelle Pflicht des freien, nicht bankmäßig gebundenen Anlageberaters besteht, unaufgefordert über ihm zufließende Provisionen aufzuklären, wenn er von dem Anleger selbst kein Entgelt erhält und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (BGH 3.3.11, III ZR 170/10, Abruf-Nr. 111121). |
Sachverhalt
Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Finanzdienstleisterin, aus abgetretenem Recht unter dem Vorwurf fehlerhafter Anlageberatung auf Schadenersatz in Anspruch. Nach Durchführung eines Gesprächs und Überlassung des Anlageprospekts zeichnete der Zedent auf Empfehlung eines damaligen Mitarbeiters der Beklagten eine über einen Treuhandkommanditisten vermittelte Beteiligung an einer GmbH Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft), einem geschlossenen Medienfonds, über eine Summe von 100.000 EUR zuzüglich 5 Prozent Agio. Entsprechend dem vorgegebenen Anlagemodell wurde die Beteiligung in einem Umfang von 45.500 EUR durch ein Darlehen bei der Bank finanziert. Im Januar 2005 erstattete die Beklagte dem Zedenten - „wie vereinbart“ - einen Teil des Agios in Höhe von 2.000 EUR.
Der Kläger hat geltend gemacht, zwischen dem Zedenten und der Beklagten sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen und die Beklagte habe die ihr hieraus erwachsenen Pflichten zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt; vor allem habe sie es pflichtwidrig unterlassen, den Zedenten über die Höhe der Provisionen aufzuklären, die ihr im Fall der erfolgreichen Empfehlung der Kapitalanlage von Seiten der Fondsgesellschaft oder deren Hauptvertriebsbeauftragten zufließen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Beklagte zum Schadenersatz verurteilt.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
In FMP 10, 42, haben wir bereits darüber berichtet, dass der für das Bankrecht zuständige XI. Senat des BGH am 20.1.09 (XI ZR 510/07 = NJW 09, 1416) entschieden hat, dass jedenfalls für Banken über den Provisionsanteil bei einer Anlageberatung eine Offenbarungspflicht besteht, während der für die freien Anlageberater zuständige III. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 15.4.10 (III ZR 196/09 = NJW-RR 10, 1064) eine ungefragte Aufklärung über die Höhe der Provisionen bei einem Anlageberatungsvertrag für nicht geschuldet hält. Das OLG Düsseldorf hat diese Differenzierung mit zwei Entscheidungen für nicht überzeugend erachtet, wollte dem XI. Senat folgen und hat deshalb die Sache erneut dem III. Zivilsenat durch die Zulassung der Revision zugänglich gemacht.
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