14.12.2010 | Arbeitshilfe
SEPA-Lastschriften nutzen
„Forderungsmanagement professionell“ hat in den letzten Monaten intensiv über das Lastschrifteinzugsverfahren im Euro-Raum berichtet. Die bisher zerstrittenen Senate des BGH haben sich verständigen können, dass die SEPA-Lastschrift insolvenzfest ist (hierzu Kersting, Seite 213 in dieser Ausgabe). Es gilt deshalb für jeden Gläubiger alte Einzugsermächtigungen auf das neue Verfahren umzustellen und neue Einzugsermächtigungen nur noch nach dem neuen Verfahren einzuholen.
Lastschrifteinzugsverfahren im Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA)
Mit der EU-Zahlungsdiensterichtlinie ist der Versuch unternommen worden, die Grenzen im bargeldlosen Zahlungsverkehr innerhalb der Euro-Zone abzuschaffen und einen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum zu schaffen. Der Kurzbegriff hierfür lautet SEPA (Single Euro Payment Area). Damit liegen nun auch Regeln für grenzüberschreitende Lastschriftformen vor. Der nationale Gesetzgeber hat die Richtlinie in den §§ 675c bis 676c BGB umgesetzt. Das European Payment Council hat auf dieser Grundlage auch bereits ein Regelwerk für Lastschriften im SEPA entworfen. Dieses Verfahren unterscheidet sich erheblich von dem nationalen Lastschriftverfahren.
Möglich sind zwei Lastschriftverfahren: eine Basisvariante (SEPA Core Direct Debit) sowie ein Verfahren, das ausschließlich für den Verkehr mit Geschäftskunden vorgesehen ist (Firmenlastschrift oder SEPA Business to Business Direct Debit). Die Basisversion der SEPA-Lastschrift enthält vom deutschen Einzugsermächtigungs-Lastschriftverfahren zahlreiche bekannte Elemente. Die Firmenlastschrift berücksichtigt die Bedürfnisse von Geschäftskunden und ist dem heutigen Abbuchungsverfahren ähnlich.
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