14.05.2009 | Aufrechnung
Vorsicht bei Forderungsmehrheiten!
1. Das sich aus § 396 Abs. 1 S. 2 BGB ergebende Widerspruchsrecht des Aufrechnungsgegners gilt auch für den Fall, dass dem Aufrechnenden mehrere Gegenforderungen zustehen. |
2. Die sich aus § 396 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 366 Abs. 2 BGB ergebende Tilgungsreihenfolge bei mehreren im Prozess zur Hilfsaufrechnung gestellten Gegenforderungen bestimmt sich nach dem Sachstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. |
(BGH 19.11.08, XII ZR 123/07, Abruf-Nr. 090464) |
Entscheidungsgründe
Werden von einem Beklagten mehrere Gegenforderungen hilfsweise zur Aufrechnung gestellt, bestimmt sich die Reihenfolge, in der diese Gegenforderungen zur Tilgung der Klageforderung heranzuziehen sind, nach § 396 BGB. Nach § 396 Abs. 1 S. 1 BGB ist dabei die Tilgungsreihenfolge maßgebend, die der Aufrechnende bestimmt.
Der Aufrechnende ist nicht gehindert, eine einmal erklärte Prozessaufrechnung zurückzunehmen (BGH NJW-RR 91, 156). Dies ist eine Folge des Umstands, dass die im Prozess erklärte Aufrechnung ein Verteidigungsmittel ist, das auch in seiner sachlich-rechtlichen Auswirkung davon abhängig ist, dass die prozessuale Geltendmachung der Aufrechnung wirksam wird. Dementsprechend ist es der aufrechnenden Prozesspartei auch nicht verwehrt,
- eine zurückgenommene Aufrechnung später erneut zu erklären und
- nun mit einem anderen Tilgungsrang zu versehen,
- später nur die Bestimmung über die Tilgungsreihenfolge zu ändern
- oder eine solche Bestimmung überhaupt erst nachträglich zu treffen.
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