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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Kann mit einer verjährten Forderung die Aufrechnung erklärt werden?

    | „Der Schuldner erhebt die Einrede der Verjährung“. Diese bekannte Formulierung, lässt den Gläubiger oft konsterniert zurück, wenn er eine berechtigte Forderung verzögert geltend macht. Kann eine verjährte Forderung dennoch durchgesetzt werden? Der BGH hat sich dazu mit der Frage beschäftigt, ob eine Forderung trotz Verjährung noch im Wege der Aufrechnung aktiviert und so realisiert werden kann. Eine aufschlussreiche Entscheidung, die dem Gläubiger im Forderungsmanagement gezielte Handlungsmöglichkeiten eröffnet, um der Verjährungseinrede entgegenzutreten. |

    Sachverhalt

    Die Klägerin hat den Wohnungsmietvertrag mit dem beklagten Vermieter gekündigt und die Wohnung am 8.11.19 geräumt und dem Vermieter zurückgegeben. Sie verlangt vom Beklagten die Rückzahlung der von ihr geleisteten Mietkaution in Höhe von rund 780 EUR. Der beklagte Vermieter rechnete mit Schreiben vom 20.5.20 über die Kaution ab. Gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Barkaution erklärt er die Aufrechnung mit bestrittenen Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache in einer das Kautionsguthaben übersteigenden Höhe. Die Klägerin beruft sich insoweit auf Verjährung.

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hat der Verjährungseinrede ‒ anders als das AG und das LG als Vorinstanzen ‒ am Ende den Erfolg versagt.