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  • 13.01.2010 | Bankrecht

    Reichweite der „transmortalen“ Kontovollmacht

    Die einem Ehepartner erteilte „transmortale“ Kontovollmacht berechtigt grundsätzlich weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach seinem Tod zur Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten (BGH 24.3.09, XI ZR 191/08, Abruf-Nr. 091693).

     

    Praxishinweis

    Die vom BGH zu entscheidende Frage hat die Praxis intensiv beschäftigt. Für das Kreditinstitut des Erblassers ist die Beantwortung mit erheblichen Konsequenzen verbunden.  

     

    Schreibt der Bevollmächtigte das Konto auf seinen Namen um, stellt sich einerseits die Frage, ob das Konto umgeschrieben werden darf und andererseits, ob nun allein der Bevollmächtigte und/oder auch der Erbe auf das vorhandene Guthaben zugreifen können. Beantwortet das Kreditinstitut die Fragen unzutreffend, muss es mit einer doppelten Inanspruchnahme rechnen.  

     

    In gleicher Weise tangieren die beiden Fragen den Bevollmächtigten wie den Erben. Gerade Ehegatten verfolgen mit der Einräumung einer „transmortalen“ Vollmacht das Ziel, dem überlebenden Ehegatten die volle Verfügungsgewalt über das Kontoguthaben zur freien Verfügung zu verschaffen und sehen nicht, dass sie hierfür ein untaugliches Instrument nutzen. Der Erbe wiederum stellt sich die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang und wem gegenüber er auf das Guthaben zugreifen kann.