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  • 15.11.2010 | Bauvertragsrecht

    Mängelbeseitigung: Neues zu Vorschuss und Frist

    1. Der Auftragnehmer kann einen an den Auftraggeber gezahlten Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten zurückfordern, wenn feststeht, dass die Mängelbeseitigung nicht mehr durchgeführt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Auftraggeber seinen Willen aufgegeben hat, die Mängel zu beseitigen.  
    2. Ein Rückforderungsanspruch entsteht auch, wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung nicht binnen angemessener Frist durchgeführt hat.  
    3. Welche Frist für die Mängelbeseitigung angemessen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln, die für diese maßgeblich sind. Abzustellen ist auch auf die persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers und die Schwierigkeiten, die sich für ihn ergeben, weil er in der Beseitigung von Baumängeln unerfahren ist und hierfür fachkundige Beratung benötigt.  
    4. Der Vorschuss ist trotz Ablauf einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung nicht zurückzuzahlen, soweit er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zweckentsprechend verbraucht worden ist oder es feststeht, dass er alsbald verbraucht werden wird.  
    (BGH 14.1.10, VII ZR 108/08, Abruf-Nr. 100547)

     

    Praxishinweis

    Ist ein Bauwerk mangelhaft, stehen dem Bauherrn unterschiedliche Ansprüche zur Verfügung. Er kann Mängelbeseitigung, Minderung oder Schadenersatz verlangen. Kommt der Unternehmer der Forderung nach Mängelbeseitigung nicht nach, muss der Bauherr den Mängelbeseitigungsaufwand nicht abschließend beziffern, sondern er kann auch einen Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten verlangen, über den später abzurechnen ist. Dies kann zu einem Erstattungsanspruch des Unternehmers aber auch zu einem Nachforderungsrecht des Bauherrn führen. Soll der wirkliche Schaden behoben werden, ist dies regelmäßig die sachgerechte Vorgehensweise. Die Grundlage findet der Anspruch in § 637 Abs. 1, 3 BGB.  

     

    Der BGH stellt jetzt klar, dass es für den Vorschuss keine starren Fristen gibt. Diese sind im Einzelfall zu bestimmen. Beide Bevollmächtigte sind gefordert, Aspekte vorzutragen, die für eine kürzere oder längere Frist sprechen.  

     

    • Der Bevollmächtigte des Bauherrn muss dann beachten, dass der BGH ihm viele Brücken baut, um den Vorschuss nicht zurückzahlen zu müssen. So kann der Bauherr (hilfsweise) auf andere Ansprüche, etwa den Schadenersatz und Minderungsanspruch ausweichen oder noch während des - ggf. zu verzögernden - Prozesses die notwendigen Aufträge zum Verbrauch des Vorschusses erteilen.

     

    • Der Bevollmächtigte des Unternehmers muss hierauf ggf. mit der Erklärung der Erledigung der Hauptsache reagieren, um eine negative Kostenlast zu vermeiden.