· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Geltendmachung von Ansprüchen in einer Leistungskette mit Haupt- und Nachunternehmern
| Der BGH hat in den letzten Jahren die Anforderungen an die Anspruchsverfolgung bei Mängeln im Werkvertragsrecht erheblich verändert und insbesondere die Möglichkeiten der fiktiven Schadensabrechnung beschränkt. Nun hat der Bausenat diese Rechtsprechung auf das Verhältnis zwischen dem Haupt- und Nachunternehmer übertragen, wenn der Hauptunternehmer vom Besteller in Anspruch genommen wurde. Im Folgenden dokumentieren wir die Grundsätze, anhand derer die Bevollmächtigten ihren Vortrag ausrichten müssen, wenn die Ansprüche erfolgreich verfolgt oder abgewehrt werden sollen. |
Sachverhalt
Die Klägerin als Hauptunternehmerin verlangt von dem Beklagten als Nachunternehmer Schadenersatz in Höhe von insgesamt 47.190,33 EUR nebst Zinsen wegen mangelhafter Werkleistung.
Die Klägerin wurde damit beauftragt, die Dachaufstockung und energetische Sanierung von neun Wohngebäuden vorzunehmen. Sie beauftragte den Beklagten als Nachunternehmer damit, die von ihr vorgefertigten Holztafelbauteile mit Sanitärsystemen zu bestücken. Nach Fertigstellung der Arbeiten ergab eine Überprüfung, dass die Abwasseranschlüsse nicht den Regeln der Technik entsprachen.
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