17.02.2009 | Beweislast
Hilfe bei Nichteinlösung von Lastschriften
Schuldnerin S. hatte bei Klägerin K. eingekauft und diese Forderung nicht bezahlt. Deswegen vereinbarten die Parteien Ratenzahlung. Dann tätigte S. einen erneuten - nun streitgegenständlichen - Kauf. Die EC-Lastschrift wurde mangels Deckung nicht eingelöst. Unstreitig bestanden noch weitere Ratenzahlungsverpflichtungen. In einem solchen Fall hat das AG Kassel nun Eingehungsbetrug nach § 263 StGB angenommen. Es hat festgestellt: Bei der titulierten Zahlungsforderung aus dem zweiten Kaufvertrag handelt es sich um eine „Deliktsforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ (20.2.08, 413 C 5879/07, Abruf-Nr. 090497). Zunächst hat es S. für verpflichtet angesehen, die Kontoauszüge für den Monat vorzulegen, in dem die EC-Lastschrift hätte eingelöst werden müssen. Diesem Nachweis, dass eine hinreichende Deckung bestand, kam S. nicht nach. Das AG hat schon die Nichteinlösung der Lastschrift als ausreichendes Indiz für den Anspruch - auch - aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB angesehen und der S. die Last aufgebürdet, dieses Indiz zu widerlegen.
Auch wenn Schuldner Kontoauszüge vorlegen sollten, können diese Anhaltspunkte für Befriedigungsmöglichkeiten des Zahlungsanspruchs liefern. Anderenfalls profitiert der Gläubiger von § 850f Abs. 2 ZPO, § 302 InsO.