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  • 17.08.2009 | Vorsätzlich unerlaubte Handlung

    Restschuldbefreiung vermeiden

    1. Wer einen Auftrag zur Durchführung von Renovierungsarbeiten erteilt, muss die Werklohnforderung bei Fälligkeit bezahlen können. Verfügt der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht über die dafür notwendigen finanziellen Mittel und kann er sie sich später auch nicht beschaffen, macht er sich eines Eingehungsbetrugs schuldig.  
    2. Zinsen und Kosten, die im Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entstehen, nehmen grundsätzlich an der Restschuldbefreiung teil und fallen so nicht unter § 302 Nr. 1 InsO.  
    (KG 21.11.08, 7 U 47/08, Abruf-Nr. 083888)

     

    Entscheidungsgründe

    Bei der Werklohnforderung des Gläubigers handelt es sich um eine Forderung aus einer vom Schuldner begangenen unerlaubten Handlung, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB. Mit dem Abschluss des Werkvertrags hat der Schuldner zum Ausdruck gebracht, dass er zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Werklohnforderung zahlungsfähig und - willig sein würde (Fischer, StGB, 55. Aufl., § 263 Rn. 19). Nahm er billigend in Kauf, dies nicht zu sein, hätte er den Gläubiger getäuscht und zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung veranlasst. Davon ist hier auszugehen.  

     

    Darlegungs- und beweispflichtig für den Umstand, dass die titulierten Verbindlichkeiten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammen, ist primär der Gläubiger. Trägt dieser aber konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Schuldner bei Eingehung der Verbindlichkeit aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht damit rechnen konnte, die Forderung bei Fälligkeit erfüllen zu können, ist es Sache des Schuldners, konkrete Umstände darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass er gleichwohl willens und fähig war, die Forderung auszugleichen. Das ist dem Schuldner nicht gelungen. Er hat nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Mitteln er die Forderung des Gläubigers bezahlen konnte und wollte. Über hinreichende finanzielle Mittel zur Begleichung der Werklohnforderung verfügte er zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht und er konnte auch bei Abschluss des Vertrags nicht davon ausgehen, dass er die Forderung des Gläubigers würde begleichen können.  

     

    Die Arbeitseinkünfte des Schuldners reichten dazu erkennbar nicht aus. Der Schuldner war seinerzeit belastet mit Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern. Hinzu kamen weitere monatliche Verbindlichkeiten (Miete, Versicherungen, Telefon usw.). Auch sonst verfügte der Schuldner über keinerlei nennenswerte Vermögenswerte. Er war also aufgrund seiner Einkünfte und sonstigen Vermögensverhältnisse allein nicht in der Lage gewesen, die zu erwartende Forderung des Gläubigers zu erfüllen. Dabei kann auch davon ausgegangen werden, dass eine Verpflichtung zur Rückzahlung der gegenüber seinem Vater bestehenden Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von rund 35.000 EUR seinerzeit nicht im Raume stand.