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  • 15.09.2008 | Beweisrecht

    Das gute alte Sparbuch

    Die Bank muss beweisen, dass sie ein Sparguthaben an den Gläubiger ausgezahlt hat. Bankinterne Unterlagen sowie der bloße Zeitablauf seit Ausgabe des Sparbuchs oder seit der letzten Eintragung darin rechtfertigen für sich genommen keine Beweislastumkehr zugunsten der Bank (OLG Celle 18.6.08, 3 U 39/08, Abruf-Nr. 082088).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hatte im Jahr 1971 ein Sparkonto eröffnet und das Sparbuch zur Sicherheit für ein Bauspardarlehen an eine Bausparkasse übergeben. Obgleich das Darlehen bereits 1982 erledigt war, sandte die Bausparkasse dem Kläger das Sparbuch erst 2005 zurück. Dieser verlangte von der Bank die Auszahlung des im Sparbuch ausgewiesenen Guthabens von rund 8.000 EUR. Die Bank weigerte sich mit der Begründung, der Kläger habe das Konto bereits 1982 aufgelöst und das Guthaben ausgezahlt erhalten. Dies ergebe sich aus ihren internen Bankunterlagen, die sie jedoch nur in Form unvollständiger „Kontoverdichtungen“ vorlegen konnte. Das LG Stade wies die Zahlungsklage ab, weil es der Bank aufgrund des großen Zeitablaufs praktisch unmöglich sei, den ihr obliegenden Nachweis einer Auszahlung des Guthabens zu führen. Stattdessen hätte der Kläger beweisen müssen, dass die Bank nicht an ihn gezahlt habe.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Dass dem Kläger jedenfalls ursprünglich eine Forderung gegen die Beklagte zustand, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Damit muss jedenfalls grundsätzlich die Beklagte darlegen und beweisen, dass sie ihre Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger erfüllt hat. Eine Beweislastumkehr ist – wie aus dem Leitsatz ersichtlich – abzulehnen.  

     

    Welche Bedeutung bankinternen Unterlagen und der seit Ausgabe des Sparbuches bzw. seit der letzten Eintragung verstrichenen Zeit neben weiteren Umständen des Einzelfalls zukommt, wenn die Erfüllung durch die Bank zwischen den Parteien im Streit ist, ist Gegenstand mehrerer obergerichtlicher Entscheidungen gewesen: