01.01.2007 | Der praktische Fall
Darf der Insolvenzverwalter der Einordnung einer Forderung widersprechen?
Ein immer wiederkehrender Fall aus der Praxis: Für den Gläubiger werden im Insolvenzverfahren Forderungen aus einem Vertragsverhältnis, z.B. aus einem Anzeigenvertrag angemeldet. Zugleich wird die Anmeldung darauf gestützt, dass die Forderung auch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung begründet ist, weil etwa ein Eingehungsbetrug vorgelegen hat. Unstreitig steht nun dem Schuldner ein Widerspruchsrecht zu. Zum Teil widerspricht aber auch der Insolvenzverwalter der Einordnung der Forderung als auch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung stammend. Was kann der Gläubiger nun tun?
Anmeldung muss hinreichend begründet sein
Wenn einer Forderung eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, muss der Gläubiger bei der Forderungsanmeldung mit konkretem Tatsachenvortrag eine unerlaubte Handlung plausibel darlegen. Nur dann kann ein Tabelleneintrag erfolgen und der Rechtsgrund der Forderung auch von der Rechtskraftwirkung der Tabelleneintragung erfasst werden, § 178 Abs. 3 InsO. Dies ist Voraussetzung für ein Eingreifen des § 302 Nr. 1 InsO, d.h. die Forderung nimmt z.B. nicht am Restschuldbefreiungsverfahren teil (AG Strausberg DGVZ 04, 159).
Praxishinweis: Eine Forderung muss auch dann zur Insolvenztabelle angemeldet werden, wenn Sie bereits tituliert ist. Dies hat der BGH zuletzt nochmals betont (BGH NJW 06, 2922, Abruf-Nr. 061925).
Insolvenzverwalter darf nicht widersprechen
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