15.11.2010 | Der praktische Fall
Immer Ärger mit den Einkommensnachweisen des Schuldners
Ein Leser berichtete uns folgenden Fall: Schuldner S. bringt schon länger - trotz Aufforderung - keine Einkommensnachweise bei. Das Inkassobüro G. beantragt daraufhin, dem S. die Restschuldbefreiung zu versagen (Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten). Das lehnt das AG ab, da dies kein Versagungsgrund sei. Zu Recht?
Wer fordert den Schuldner zur Mitwirkung auf?
Es kommt darauf an: Entscheidend ist, wer den Schuldner zur Mitwirkung aufgefordert hat. Eine Mitwirkungspflicht besteht, wenn die Aufforderung vom Treuhänder oder Gericht stammt, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO a.E. Dass ein Einzelgläubiger den Schuldner auffordert, reicht dagegen nicht aus.
Offenbarungspflicht
Allerdings hat der Schuldner auch eine eigene Offenbarungspflicht (BGH 11.2.10, IX ZB 126/08, Abruf-Nr. 100796). Die Verletzung dieser Obliegenheit ist aber nur eine der beiden Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung.
Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung
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