01.03.2007 | Der praktische Fall
Vollstreckungstaktik des Schuldners durch Versagung der Restschuldbefreiung vereiteln
Ein Leser schilderte uns folgenden Fall: Der Schuldner hält den Gläubiger zunächst durch Zahlung kleiner Raten hin. In der Zwischenzeit stellt er einen Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiung und gibt dabei die Forderung des Gläubigers nicht mit an. Von dem Insolvenzantrag erfährt der Gläubiger erst (wie so häufig), als die Wohlverhaltensphase bereits läuft. Zu diesem Zeitpunkt kann er seine Forderung nicht mehr anmelden. Was nun?
Diese Entscheidung müssen Sie kennen
Der BGH hat bereits durch Beschluss vom 7.12.06 (ZInso 07, 96) entschieden, dass das Verschweigen einer Forderung durch den Schuldner einen Verstoß gegen dessen Auskunfts- und Mitwirkungspflicht darstellt, der die Versagung der Restschuldbefreiung begründet (s. auch S. 50 dieser Ausgabe). Der Umstand, dass es sich nach Auffassung des Schuldners um schwierig beizutreibende Forderungen handelt, steht ihrer Berücksichtigung bei der Versagungsentscheidung nicht entgegen. Denn es ist nicht Sache des Schuldners seine Aktiva zu bewerten und vermeintlich „für die Gläubiger uninteressante“ Positionen zu verschweigen.
Im o.g. Fall des BGH stellte der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Im Schlusstermin beantragte der Gläubiger, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde hat der BGH dem Schuldner antragsgemäß die Restschuldbefreiung versagt.
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