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  • · Fachbeitrag · Versagungsgrund

    Schuldner muss Erreichbarkeit sicherstellen

    Der Aufenthalt des Schuldners, der entgegen seiner Auskunftsobliegenheit einen Wohnsitzwechsel nicht mitteilt, ist unbekannt; das Insolvenzgericht kann in diesem Fall Beschlüsse ohne weitere Ermittlungen öffentlich bekannt machen (BGH 16.5.13, IX ZB 272/11 Abruf-Nr. 132055).

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner stellte im Februar 2004 einen Insolvenzantrag und einen Antrag auf Restschuldbefreiung. Im Mai 2004 zog er zur Arbeitsaufnahme nach Dubai um. Eine ladungsfähige Anschrift hinterließ er nicht. Im Juli 2004 wurde in Deutschland das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet und die Insolvenzverwalterin bestellt. Diese konnte vom Schuldner nur ein Postfach in Dubai und eine E-Mail-Anschrift in Erfahrung bringen. Nach Durchführung des Schlusstermins, an dem der Schuldner nicht teilnahm, kündigte das Insolvenzgericht ihm im Oktober 2007 die Restschuldbefreiung an und bestellte die bisherige Insolvenzverwalterin zur Treuhänderin. Durch Beschluss vom 23.11.07 hob es das Insolvenzverfahren auf. Im Januar 2009 forderte die Treuhänderin den Schuldner mit einem an seine Postfachanschrift in Dubai gerichteten Schreiben unter Fristsetzung auf, die Mindestvergütung für das Jahr 2008 zu entrichten. Eine Reaktion des Schuldners erfolgte nicht.

     

    Im Mai 2009 kehrte der Schuldner nach Deutschland zurück; seit dem 12.5.09 ist er unter einer Anschrift in Nürnberg gemeldet. Seine neue Anschrift verschickte er mittels E-Mail an die Treuhänderin und das Insolvenzgericht. Diese E-Mails kamen bei den Adressaten nicht an: Die Treuhänderin hatte seit Anfang des Jahres 2009 eine neue dem Schuldner nicht bekannte E-Mail-Adresse, die alte war gelöscht. Die E-Mail-Anschrift des Insolvenzgerichts, die der Schuldner dem Internetportal der bayerischen Justiz entnommen hatte, war falsch.

     

    Sowohl die Treuhänderin wie auch das Insolvenzgericht schrieben in der Folgezeit wegen der Mindestvergütung der Treuhänderin an den Schuldner 
unter der letzten ihnen bekannten Anschrift in Dubai. Eine Reaktion erfolgte nicht. Im April 2010 forderte die Treuhänderin den Schuldner unter Fristsetzung auf, nun auch die für das Jahr 2009 angefallene Vergütung zu begleichen. Wieder erfolgte keine Reaktion des Schuldners. In Folge beantragte die Treuhänderin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Daraufhin schrieb das Insolvenzgericht am 16.7.10 den Schuldner unter seiner Postfachadresse in Dubai erneut an und forderte ihn unter Fristsetzung zur Stellungnahme zum Versagungsantrag und zur Zahlung der Treuhändervergütung auf. Dieses Schreiben kam am 11.8.10 mit dem Aufdruck zurück, das Postfach sei geschlossen worden.

     

    Durch Beschluss vom 3.9.10 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. In der Annahme, der Schuldner sei unbekannten Aufenthalts, hat es die öffentliche Bekanntmachung angeordnet. Die Veröffentlichung ist am 9.9.10 erfolgt. Der Schuldner will erst am 17.3.11 von der Versagung der Restschuldbefreiung erfahren haben. Mit am 31.3.11 beim 
Insolvenzgericht eingegangenen Schriftsatz hat er sofortige Beschwerde eingelegt und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das LG hat den Wiedereinsetzungsantrag wie die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Im Ergebnis mit Recht ist das LG davon ausgegangen, dass die öffentliche Bekanntmachung des Versagungsbeschlusses nach § 9 Abs. 3 InsO die Wirkung einer Zustellung hatte, mithin das Rechtsmittel gegen den Versagungsbeschluss im März 2011 verfristet war. Da der Versagungsbeschluss am 9.9.10 veröffentlicht worden ist, gilt die öffentliche Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 S. 3 InsO i.V.m. § 4 InsO, § 187 Abs. 1 BGB, § 222 ZPO am 14.9.10, 0.00 Uhr, als bewirkt. Die Beschwerdefrist endete deswegen am 28.9.10. Denn das Insolvenzgericht durfte die Versagungsentscheidung öffentlich bekanntmachen, weil der Schuldner unbekannten Aufenthalts war und deswegen an ihn 
jedenfalls nicht besonders zugestellt werden musste (§ 8 Abs. 2 S. 1 InsO).

     

    Wann ist eine Person unbekannten Aufenthalts?

    Die Frage, wann das Insolvenzgericht im Hinblick auf die sich aus § 5 Abs. 1 InsO ergebende Amtsermittlungspflicht davon ausgehen darf, dass eine Person, an die zugestellt werden muss, unbekannten Aufenthalts ist, ist umstritten:

     

    • Nach einer Ansicht ist dies nur unter den Voraussetzungen der Fall, unter denen nach § 185 Nr. 1 ZPO eine öffentliche Zustellung erfolgen könne 
(FK-InsO/Schmerbach, 7. Aufl., § 8 Rn. 28; zu den Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung bei unbekanntem Aufenthalt eines Beklagten; BGH NJW 12, 3582; BGH RPfleger 13, 223).

     

    • Nach anderer Auffassung muss das Insolvenzgericht lediglich zumutbare Nachforschungen unternehmen, wobei es einerseits für ausreichend 
angesehen wird, dass es aktuelle Auskünfte des für den letzten bekannten Wohnort des Schuldners zuständigen Einwohnermelde- und Postamts einholt (MüKo/Ganter, InsO, 2. Aufl., § 8 Rn. 27; Hmb-Komm-InsO/Rüther, 4. Aufl., § 8 Rn. 10; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 8 
Rn. 24; vgl. für die öffentliche Zustellung in der Einzelvollstreckung BGH NJW 03, 1530, andererseits zusätzlich eine Nachfrage etwa beim Arbeitgeber oder Vermieter verlangt wird, vgl. Pape/Uhländer/Rost, InsO, § 8 Rn. 6; Uhlenbruck/Pape, InsO, 13. Aufl., § 8 Rn. 5).

     

    Der BGH differenziert nun zwischen den vorstehenden Grundsätzen für das Insolvenzverfahren und den maßgeblichen Kriterien für die Wohlverhaltensphase und das Verfahren über die Restschuldbefreiung. Das Insolvenzgericht ist hier nicht verpflichtet, Nachforschungen nach dem Wohnsitz des Schuldners anzustellen. Im Eröffnungsverfahren, im eröffneten Verfahren und in der Wohlverhaltensperiode treffen diesen nach § 20 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 295 
Abs. 1 Nr. 3 InsO besondere Auskunfts- und Mitwirkungspflichten.

     

    MERKE | Damit macht der BGH aufgrund der als lex spezialis definierten Pflichten eine Ausnahme vom Amtsermittlungsgrundsatz des § 5 Abs. 1 InsO, was den Gläubiger aufgrund der mangelnden Sorgfalt von Schuldnern bei der Erfüllung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gerade bei Wohnsitzwechseln begünstigt.

     

     

    Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO kann dem Schuldner nach Durchführung des Schlusstermins die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn er seinen Auskunftspflichten im Eröffnungsverfahren und im eröffneten Verfahren nicht nachgekommen ist (BGH NZI 05, 232). Insbesondere muss er jeden Wohnsitzwechsel von sich aus mitteilen. Der Versagungstatbestand ist in diesem Fall erfüllt, wenn sich ein Schuldner an einen unbekannten Ort im Ausland absetzt. Allerdings muss er seinen Auskunftspflichten über einen längeren Zeitraum nicht nachkommen und dies muss nennenswerte Auswirkungen auf das Verfahren haben (BGH ZInsO 08, 975). Dabei setzt die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht voraus (BGH NZI 09, 253).

     

    In der Wohlverhaltensperiode trifft den Schuldner die Obliegenheit, jeden Wohnsitzwechsel dem Insolvenzgericht unverzüglich, das heißt etwa binnen zwei Wochen anzuzeigen (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Die monatelange Nichtanzeige einer Wohnsitzverlegung rechtfertigt die Versagung der Restschuldbefreiung (BGH NZI 10, 489). Nach der Gesetzesbegründung sollte die Anzeige jedes Wohnsitzwechsels dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht ermöglichen, das Verhalten des Schuldners ohne großen eigenen Untersuchungsaufwand zu überwachen und zu überprüfen (BT-Drucksache 12/2443, S. 192). Mit der Mitteilungspflicht sollte sichergestellt werden, dass der Schuldner für den Treuhänder und das Insolvenzgericht jederzeit erreichbar ist. Entscheidend ist, wo sich der Schuldner tatsächlich aufhält und auf dem Postweg oder persönlich erreichbar ist. Folge der Verletzung der Auskunftsobliegenheit ist, dass der fehlende Zugang außer Betracht zu bleiben hat, wenn Auskunftsverlangen des Treuhänders einem Schuldner deswegen nicht 
zugehen.

     

    Wenn Sinn der Auskunftsobliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO die jederzeitige Erreichbarkeit des Schuldners ist, sind dem Insolvenzgericht dann, wenn der Schuldner seinen Mitteilungsobliegenheiten nicht nachkommt, 
besondere Ermittlungspflichten nach dem Aufenthaltsort des Schuldners nicht aufzuerlegen. Bei Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen (mit dem Ziel der Restschuldbefreiung) handelt es sich um Massenverfahren. Ein reibungsloser Ablauf ist hier nur gewährleistet, wenn der Schuldner mindestens seiner Obliegenheit nachkommt, jederzeit erreichbar zu sein, ohne dass Einwohnermeldeamtsanfragen und sonstige Nachforschungen erfolgen müssen (AG Göttingen NZI 10, 115).

     

    MERKE | Der BGH generalisiert damit seine Ausführungen über den vorliegenden Fall hinaus. Die Mitteilungspflichten des Schuldners bestehen also nicht nur, wenn er sich im Ausland aufgehalten hat.

     

    Im Streitfall ist der Schuldner seiner Auskunftsobliegenheit weder im Eröffnungsverfahren, im eröffneten Verfahren noch in der Wohlverhaltensperiode nachgekommen. Der Schuldner hat der späteren Insolvenzverwalterin im Eröffnungsverfahren nur mitgeteilt, zur Arbeitsaufnahme nach Dubai ausgereist zu sein. Eine Wohnanschrift im Ausland hat er nicht bekannt gegeben. Die spätere Insolvenzverwalterin hat nur eine Postfachanschrift beziehungsweise E-Mail-Adressen in Erfahrung bringen können. An das Postfach 
gerichtete Schreiben blieben unbeantwortet. Dass diese Schreiben sämtlich nicht ankamen oder der Schuldner von ihnen keine Kenntnis erhielt, war für die Insolvenzverwalterin und spätere Treuhänderin und das Insolvenzgericht nicht erkennbar, weil die mit einfacher Post verschickten Schreiben bis zum Jahr 2010 nicht zurückkamen. Die Treuhänderin erhielt im Jahr 2009 ein Einschreiben als nicht zustellbar zurück, das Insolvenzgericht das letzte Schreiben im Jahr 2010 mit dem Vermerk, das Postfach sei geschlossen worden. Wenn es zutrifft, dass der Schuldner, wie er eidesstattlich versichert hat, keine Schreiben erhielt, hätte ihm auffallen müssen, dass ihn Post über das Postfach nicht sicher erreichte.

     

    Der Schuldner ist seiner Auskunftsobliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch nicht durch die Versendung der E-Mails an nicht vorhandene E-Mail-Adressen nachgekommen. Ein Schuldner kommt der Obliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO, jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich mitzuteilen, nicht 
dadurch nach, dass er die Erklärungshandlung vornimmt, sondern die Erklärung muss der Treuhänderin oder dem Insolvenzgericht auch zugegangen sein (BGH NJW 75, 39). Mithin musste das Insolvenzgericht keine Auskünfte bei dem Einwohnermeldeamt am letzten bekannten Wohnsitz in Deutschland einholen.

     

    Keine Wiedereinsetzung

    Mit Recht hat das LG dem Schuldner auf den zulässigen Antrag keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist gewährt (§ 4 InsO, § 233 ZPO). Der Schuldner war nicht ohne Verschulden gehindert, die Notfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten 
(§ 233 Abs. 1 ZPO).

     

    Denn es gereicht ihm zum Verschulden, dass er von der Zustellung des Versagungsbeschlusses keine Kenntnis hatte. Er hat das Insolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren durch eigene Anträge eingeleitet. Er wusste nach eigenem Vortrag zumindest, dass das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren im Jahr 2004 eröffnet hatte. Weitere Kenntnisse vom Stand des Verfahrens besaß er nicht, weil er sich nach seiner Ausreise nach Dubai nicht um die Verfahren gekümmert und er nicht hinreichend dafür gesorgt hat, dass ihn die Post der Treuhänderin und des Insolvenzgerichts in Dubai erreichen konnte.

     

    Mit der Angabe eines Postfachs kam er seinen Obliegenheiten nicht nach, weil ihn nach eigenen Angaben die an das Postfach geschickten Sendungen nicht erreicht haben. Es musste ihm deswegen klar sein, dass er für die 
Insolvenzverwalterin und das Insolvenzgericht nicht sicher postalisch 
erreichbar war (BGH NJW 91, 109; BVerwG NJW 94, 1672). Dennoch hat er sich nicht bemüht, Verbindung zu diesen aufzunehmen und eine sichere ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Nachdem er im Jahr 2009 nach Deutschland 
zurückgekehrt ist, hat er nur zwei E-Mails an die Treuhänderin und das Gericht gerichtet, die ihre Empfänger nicht erreicht haben. Von Mai 2009 bis zum Versagungsbeschluss aus dem Monat September 2010 hat sich der Schuldner um sein Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren weiterhin nicht gekümmert. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als er Anfang 2010 die Vollstreckung eines Gläubigers unter Hinweis auf das bestehende Insolvenzverfahren verhinderte und im Sommer 2010 die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen war (BayObLG NJW-RR 88, 509).

     

    Ohne Rechtsfehler verweist das LG den Schuldner daher darauf, dieser hätte sich jedenfalls spätestens bis zum Sommer 2010 bei der Treuhänderin oder dem Insolvenzgericht nach dem Stand des Verfahrens und dem Eingang seiner E-Mails erkundigen müssen, zumal die Korrespondenz mittels E-Mails nicht in jeder Hinsicht zuverlässig erscheint.

     

    Den Schuldner entlastet es nicht, dass ihm die neue E-Mail-Adresse der Treuhänderin nicht bekannt war. Er durfte nach einer fünfjährigen Verfahrensdauer nicht darauf vertrauen, dass sich deren Kontaktdaten zwischenzeitlich nicht geändert hatten. Die Treuhänderin selbst konnte den Schuldner über die geänderten Kontaktdaten nicht informieren, weil ihre Schreiben an die Postfachanschrift in Dubai ihn nicht erreichten.

     

    Ebenso wenig entschuldigt es ihn, dass er die nicht zutreffende E-Mail-Adresse des Insolvenzgerichts dem Internetportal der bayerischen Justiz entnommen hat. Allerdings hat ein Schuldner nur für eigenes Verschulden und das seines Vertreters (§ 51 Abs. 2, § 85 Abs. 2 ZPO) einzustehen. Insbesondere ist ihm Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn Gerichtsfehler für die Fristversäumung mitursächlich geworden sind (MüKo/Gehrlein, ZPO, a.a.O., § 233 Rn. 26). Dem Schuldner wird in diesem Zusammenhang jedoch nicht die Versendung der E-Mail an die unzutreffende E-Mail-Adresse des Insolvenzgerichts zur Last gelegt, sondern sein späteres Untätigbleiben.

     

    Der BGH legt insgesamt sehr strenge Maßstäbe an, deren Einhaltung zu sichern auch dem Gläubiger und seinem Bevollmächtigten obliegt. Neben der Erfüllung der Erwerbsobliegenheit zeigt die Rechtsprechung der letzten Jahre, dass der Verstoß gegen Auskunftspflichten bei der (Nicht-)Mitteilung des Wohnsitzwechsels geeignet ist, erfolgreich die Versagung der Restschuldbefreiung zu betreiben.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Feststellung der Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle, FMP 13, 129
    • Reform der Restschuldbefreiung: Reform der Versagungsgründe, FMP 13, 142
    • Versagung der Restschuldbefreiung wegen Insolvenzstraftat, FMP 13, 110
    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 168 | ID 42329918