14.12.2010 | Einzugsermächtigungs-Lastschrift
Einheitliche Rechtsprechung des BGH zur Insolvenzfestigkeit
von Ass. iur. Michael Kersting, Generalbevollmächtigter der Volksbank Gronau-Ahaus e.G.
In den letzten Jahren haben die unterschiedlichen Rechtsauffassungen des IX. und XI. Zivilsenats des BGH zur Insolvenzfestigkeit der Einzugsermächtigungs-Lastschriften für erhebliche Irritationen gesorgt. Eine einheitliche Linie zur Handhabung des Widerrufs von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren, die der Gemeinschuldner vor Insolvenzantragstellung erteilt hatte, war nicht erkennbar. Letztlich haben darunter die Gläubiger gelitten, die von der Lastschrift - zunächst - profitiert haben. Mit zwei Entscheidungen der o.g. Senate sind die großen Streitfragen nun geklärt.
Ausgangslage
Als Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren wird die Ermächtigung des späteren (Gemein-)Schuldners gegenüber seinem Vertragspartner, dem Gläubiger, verstanden, die aufgrund des Vertragsverhältnisses entstehenden Forderungen bei Fälligkeit von seinem Konto bei seinem Kreditinstitut einzuziehen. Im „Normalfall“ kann der Schuldner innerhalb einer sechswöchigen Widerrufsfrist die Lastschrift widerrufen.
Ein Widerrufsrecht steht dem Schuldner jedoch nur zu, wenn die Lastschrift unberechtigt eingezogen worden ist. Ein Lastschriftwiderruf ist zwar innerhalb bestimmter Fristen technisch auch möglich, wenn der Einzug dem Grunde nach berechtigt erfolgte. Ein solcher Widerruf ist jedoch mit zivilrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen für einen Schuldner verbunden, über dessen Vermögen kein Insolvenzverfahren anhängig ist.
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