17.08.2009 | Insolvenz
Vorläufiger Insolvenzverwalter widerruft Lastschrift: Neuste Entwicklungen und Lösungsansätze
von RA Michael Kersting, Direktor KreditConsult Sparkasse Nürnberg
Ein äußerst kontrovers geführter Meinungsstreit zwischen dem XI. und IX. Zivilsenat des BGH zum Widerruf von Lastschriftbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren, muss auch Gläubiger beschäftigen: Es geht um die Frage, ob sie eingezogenes Geld behalten dürfen oder es an die Insolvenzmasse abgeben müssen.
Rechtsbeziehungen beim Lastschrifteinzug
Üblicherweise vollzieht sich die eingangs geschilderte Problematik in folgenden Schritten:
Streit um die Widerrufsbefugnis
Ausgangspunkt für diese z.T. erbittert geführte Auseinandersetzung sind diverse Entscheidungen des für das Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenats (BGH 4.11.04, IX ZR 22/03, Abruf-Nr. 043185; BGH 4.11.04, IX ZR 82/03, Abruf-Nr. 092393) einerseits und des für Banksachen zuständigen XI. Senats andererseits (BGH 10.6.08, XI ZR 283/07, Abruf-Nr. 083173) zur Frage, ob der vorläufige Insolvenzverwalter Belastungen des Schuldnerkontos im Rahmen des Lastschriftverfahren widersprechen darf.
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