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  • 17.02.2009 | Fehlervermeidung

    Bürgschaftsurkunde sofort herausverlangen

    Der Gläubiger einer verjährten Bürgschaftsforderung kann grundsätzlich nicht mehr die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde beanspruchen, wenn sich der Bürge auf die Verjährung berufen hat. Eine auf Herausgabe der wertlosen Bürgschaftsurkunde gerichtete Klage ist mangels schutzwürdigen Eigeninteresses des Gläubigers rechtsmissbräuchlich. Dem Herausgabeanspruch nach § 985 BGB steht deshalb § 242 BGB entgegen (BGH 7.10.08, XI ZB 24/07, Abruf-Nr. 083518).

    Praxishinweis

    Der BGH spricht mit dieser Entscheidung Klartext. Aus seinen Ausführungen lassen sich die wichtigsten Grundregeln des Bürgschaftsrechts entnehmen. Ihre Befolgung hilft Fehler zu vermeiden:  

     

    Checkliste: Das 1x1 der Verjährung einer Bürgschaft nach BGH 7.10.08, XI ZB 24/07
    • Die Forderung aus einem Bürgschaftsversprechen verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren.

     

    • Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist.

     

    • Die Bürgschaftsforderung entsteht mit der Fälligkeit und nicht erst mit der Geltendmachung der Hauptforderung (BGH FMP 08, 110, Abruf-Nr. 081081).

     

    • Wer sich zur Sicherung einer Verpflichtung des Schuldners von einem Dritten eine Bürgschaft einräumen lässt, sollte darauf achten, dass ihm die Bürgschaftsurkunde auch unmittelbar übersandt wird. Diese sollte als selbstschuldnerische Bürgschaft ausgestaltet sein, um sie einredefrei zu halten.

     

    • Im Hinblick auf die zuletzt aufgekommene Problematik der Fälligkeit sowie dem daraus folgenden Verjährungsbeginn des Anspruchs aus dem Bürgschaftsversprechen (BGH FMP 08, 216, Abruf-Nr. 082795) sollte der Gläubiger zugleich mit dem Bürgen vereinbaren, bzw. dies als Voraussetzung der Akzeptanz der Sicherheit machen, dass die Verjährung gehemmt wird, solange über den Ausgleich der Hauptforderung verhandelt bzw. gestritten wird.

     

    • Denkbar ist auch eine die Verjährungsfrist verlängernde Vereinbarung i.S.d. § 202 Abs. 2 BGB (FMP 08, 216, 218, Abruf-Nr. 082795, und 222).
     

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 28 | ID 124520