· Fachbeitrag · Sicherheiten
Verlängerung der Frist für die Verjährung einer Bürgschaftsforderung
Es ist zulässig, die Frist für die Verjährung einer Bürgschaftsforderung von drei Jahren auf fünf Jahre in AGB zu verlängern (BGH 21.4.15, XI ZR 200/14, Abruf-Nr. 177625). |
Sachverhalt
Die klagende Bank nimmt den Beklagten aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft auf Zahlung von 10.000 EUR in Anspruch, nachdem die Zahlung der Hauptschuldnerin insolvenzrechtlich angefochten worden war. Nach der von der Bank gestellten Bürgschaftsurkunde sollte die Bürgschaft mit den Forderungen der Bank gegen die Hauptschuldnerin oder im Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin fällig werden. Weiter wird geregelt: „Die Ansprüche aus der Bürgschaft verjähren nach Ablauf von fünf Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche fällig werden.“ Die Bürgin verteidigt sich nach Ablauf von mehr als drei Jahren nach Fälligkeit der Hauptforderung mit der Einrede der Verjährung und macht geltend, die verjährungsverlängernde Klausel sei unwirksam.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der BGH stellt zunächst klar: Die Bürgschaft umfasst als Sicherheit nicht nur den bei Kündigung der Geschäftsverbindung mit der Hauptschuldnerin auf deren Girokonto bestehenden negativen Saldo von 7.245,88 EUR. Sie umfasst auch den infolge der insolvenzrechtlichen Anfechtung von der Klägerin zurückbezahlten Betrag von 2.754,12 EUR.
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