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  • 13.06.2008 | Fehlervermeidung

    Wann ist pünktlich geleistet?

    Der Rechtsanwalt ist bei einem Vergleich besonders gefordert, dafür zu sorgen, dass der Vergleich einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und keine Unklarheiten bestehen, die die Vollstreckung behindern oder gar zu einem Teilverlust der Forderung führen. Mit einem solchen Mißgeschick hatte sich zuletzt das OLG Hamm (18.12.07, 26 U 94/07) zu beschäftigen.  

     

    Problem: Der Fall des OLG Hamm 18.12.07, 26 U 94/07, Abruf-Nr. 081765

    Die Parteien haben vor dem LG einen Vergleich geschlossen, in dem es u.a. hieß:  

    • Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin 7.000 EUR in zwei Monatsraten von je. 3.500 EUR zu zahlen. Die erste Rate wird am 15.7., die zweite am 15.8. fällig.
    • Gerät der Beklagte mit einer Ratenzahlung länger als zwei Wochen in Rückstand, wird ein Betrag von 8.621 EUR sofort fällig.
    • Die Klägerin erklärt bereits jetzt, dass sie auf den Differenzbetrag zwischen 8.621 EUR und 7.000 EUR verzichtet, wenn der Beklagte die Ratenzahlungen pünktlich zahlt.

    Der Beklagte hat die beiden Raten am 25.7. und am 21.8. gezahlt. Die Klägerin verlangt jetzt noch die Differenz von 1.621 EUR und macht geltend, der Beklagte habe nicht „pünktlich“ gezahlt, sodass sie auch nicht verzichtet habe.  

    Das OLG Hamm ist davon ausgegangen, dass der Vergleich so auszulegen war, dass die Restforderung auch erlassen wird, wenn die Zahlung zwar nicht pünktlich, aber in der Zweiwochenfrist i.S.d. zweiten Bestimmung des Vergleichs erfolgt. Dies hat das OLG aus der Systematik des Vergleichs und der chronologischen Reihenfolge der Bestimmungen abgeleitet.  

     

    Der Rechtsanwalt muss sich in der Praxis darum bemühen, dass schon keine Situation entsteht, in der eine Auslegung des Vergleichs erforderlich wird. Im Fall des OLG Hamm war insoweit zu bedenken, dass ohnehin bereits eine Zahlungsfrist eingeräumt wurde. Warum sollte also noch einmal eine Frist von zwei Wochen verstreichen dürfen, bis der Restbetrag fällig wird, d.h. die Verfallsklausel greift?