13.06.2008 | Fehlervermeidung
Wann ist pünktlich geleistet?
Der Rechtsanwalt ist bei einem Vergleich besonders gefordert, dafür zu sorgen, dass der Vergleich einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und keine Unklarheiten bestehen, die die Vollstreckung behindern oder gar zu einem Teilverlust der Forderung führen. Mit einem solchen Mißgeschick hatte sich zuletzt das OLG Hamm (18.12.07, 26 U 94/07) zu beschäftigen.
Problem: Der Fall des OLG Hamm 18.12.07, 26 U 94/07, Abruf-Nr. 081765 |
Die Parteien haben vor dem LG einen Vergleich geschlossen, in dem es u.a. hieß:
Der Beklagte hat die beiden Raten am 25.7. und am 21.8. gezahlt. Die Klägerin verlangt jetzt noch die Differenz von 1.621 EUR und macht geltend, der Beklagte habe nicht „pünktlich“ gezahlt, sodass sie auch nicht verzichtet habe. |
Der Rechtsanwalt muss sich in der Praxis darum bemühen, dass schon keine Situation entsteht, in der eine Auslegung des Vergleichs erforderlich wird. Im Fall des OLG Hamm war insoweit zu bedenken, dass ohnehin bereits eine Zahlungsfrist eingeräumt wurde. Warum sollte also noch einmal eine Frist von zwei Wochen verstreichen dürfen, bis der Restbetrag fällig wird, d.h. die Verfallsklausel greift?
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