15.11.2010 | Forderungsbeitreibung
Forderungsausfall bei der insolventen GmbH? Auch der Geschäftsführer kann haften!
1. Auch ein intern nur beschränkt entscheidungsbefugter Geschäftsführer haftet grundsätzlich nach § 823 Abs. 2 BGB, § 266a StGB. |
2. Eine Klage auf Feststellung, dass der mit Vollstreckungsbescheid titulierte Anspruch auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht, ist zulässig. |
3. Der Klage steht jedenfalls bis zum Ablauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist des bestehenden Titels eine Verjährungseinrede nicht entgegen. |
(OLG Koblenz 4.12.09, 10 U 353/09, Abruf-Nr. 103558) |
Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren der Beklagten festgestellte Forderung der Klägerin gegen die Beklagte wegen nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, sowie die Zahlung ihr vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte war ab etwa 1985 Geschäftsführerin der Firma A., die die Nachfolgefirma der zuvor in Konkurs gegangenen Gesellschaft des Vaters der Beklagten war, aber nicht mehr besteht. Ein Konkursantrag wurde 1995 durch das AG mangels Masse abgewiesen.
Die Firma A. führte in der Zeit von Juli 95 bis August 95 die Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ihrer damaligen Arbeitnehmer (AN) von über 19.000 EUR nicht an die Klägerin ab. Die Beklagte wurde sodann wegen des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen strafrechtlich verurteilt. Im Rahmen dieses Strafverfahrens hat die Beklagte über ihren damaligen Verteidiger ihre Verantwortlichkeit für die Nichtabführung der AN-Anteile zur Sozialversicherung eingeräumt.
Anschließend unterzeichnete die Beklagte ein „Unwiderrufliches Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB“ über die Forderung der Klägerin von über 50.000 DM zuzüglich Kosten und Zinsen seit dem 1.12.95. Mit rechtskräftigem Vollstreckungsbescheid (VB) wurde die Beklagte zur Zahlung von AN-Anteilen zur Sozialversicherung für den Zeitraum Juli bis November 95 in dieser Höhe zuzüglich Zinsen und Mahnkosten verurteilt.
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