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  • · Fachbeitrag · Forderungskauf

    Forderungseinziehung bei zahnärztlichen Honorarforderungen

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    | Im Gesundheitswesen nehmen Forderungen außerhalb des gesetzlichen Krankenversicherungssystems stetig zu. Nach Kosten für Brillen und Zahnersatz ziehen andere Bereiche nach. Immer weniger Behandlungsmethoden werden von Krankenkassen übernommen - bei steigender Nachfrage gesundheitsbewusster Patienten. Daher müssen Abrechnungsgesellschaften, Anwälte und Inkassounternehmen immer mehr Forderungen aus dem Bereich nicht versicherter Leistungen einziehen. Von der Einordnung dieser Forderungseinziehung (Factoring, Forderungskauf, fiduziarische Abtretung, Servicemandate) hängen berufs- und materiell-rechtliche sowie prozessuale Fragestellungen ab. In einer aktuellen Entscheidung gibt das OLG Bremen hierauf Antworten bei der privatärztlichen Honorarforderung eines Zahnarztes. |

    Sachverhalt

    Die Abrechnungsgesellschaft (Klägerin) beanspruchte aus übergegangenem Recht (Factoringvertrag) die Bezahlung einer zahnärztlichen Honorarforderung. Der Patient (Schuldner und Beklagter) meinte, die Abtretung der Honorarforderung sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gemäß § 134 BGB nichtig. Er bestritt dazu Grund und Höhe der Forderung.

     

    Der Schuldner hatte sich bei dem Zahnarzt in privat-zahnärztlicher Behandlung befunden. Er unterzeichnete eine Einverständniserklärung, in der er sich unter anderem mit der Weitergabe dieser Erklärung sowie der zwecks Abrechnung und Geltendmachung der Honorare jeweils erforderlichen Informationen an die Abrechnungsgesellschaft und der Abtretung der sich aus der Behandlung ergebenden Forderungen an diese einverstanden erklärte. Darüber hinaus gab er an, privat versichert zu sein. Vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Zahnimplantation unterzeichnete der Beklagte ein Formular über die Information und seine Einwilligung in diesen Eingriff. Darüber hinaus unterzeichnete er einen Heil- und Kostenplan, der mit einem voraussichtlichen Endbetrag von rund 7.000 EUR schloss. Aufgrund einer Abrechnungsvereinbarung der Abrechnungsgesellschaft mit dem Zahnarzt übersandte diese dem Patienten die Rechnung des Zahnarztes mit einem Betrag von ca. 5.700 EUR. Trotz dreier Mahnungen bezahlte er die Rechnung nicht. Die Abrechnungsgesellschaft ließ die Forderung dann anwaltlich anmahnen.