13.01.2010 | Forderungseinzug
Abtretung einer zahnärztlichen Forderung
1. Der Patient muss der Abtretung einer (zahn-)ärztlichen Honorarforderung an eine Inkassostelle zustimmen. Die Zustimmung unterliegt bestimmten Anforderungen. |
2. Die Entschließungsfreiheit eines zahnärztlichen Patienten ist unzumutbar beeinträchtigt, wenn ihm nach zweistündiger Behandlung in einer Behandlungspause Vergütungsvereinbarungen über sogenannte Verlangensleistungen in einem Gesamtumfang von knapp 40.000 EUR zur Unterschrift vorgelegt werden und der Zahnarzt unmittelbar nach der Unterzeichnung noch am selben Tage mit der kostenverursachenden Behandlung beginnt. Eine so zustande gekommene Vergütungsvereinbarung genügt nicht § 2 Abs. 2 und 3 GOZ und ist deshalb unwirksam. |
(OLG Celle 11.9.08, 11 U 88/08, Abruf-Nr. 083253) |
Entscheidungsgründe
Die Klägerin ist für die Forderung aus dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag aktivlegitimiert. Der behandelnde Arzt hat die Forderung an die Klägerin abgetreten. Diese Abtretung ist wirksam. Sie ist insbesondere nicht wegen eines behaupteten Verstoßes gegen § 4a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unwirksam. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Abtretung der Forderung eines Arztes gegen seinen Patienten und damit verbunden die Weitergabe von Abrechnungsunterlagen an den Zessionar bedürfe der in § 4a BDSG näher geregelten Schriftform. Ob die Einwilligung eines Patienten zur Abtretung einer Forderung des behandelnden Arztes der Form des § 4a BDSG bedarf, hat der BGH bislang offen gelassen (BGHZ 115, 123 zu § 4 Abs. 2 S. 2 BDSG i.d.F. v 20.12.90). Diese Rechtsfrage kann auch hier offen bleiben. Die Beklagte hat der Abtretung nämlich schriftlich zugestimmt. Diese Einverständniserklärung genügt - die Anwendbarkeit des BDSG unterstellt - auch den Anforderungen des § 4a BDSG.
Gemäß § 4a Abs. 1 S. 3 BDSG ist die Einwilligung besonders hervorzuheben, wenn sie zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden soll. Bei der von der Beklagten abgegebenen schriftlichen Einverständniserklärung handelt es sich um eine einheitliche Erklärung, die die Abtretung und Geltendmachung der Honorarforderung zu Abrechnungszwecken sowie die Weitergabe der dafür notwendigen Informationen an die Klägerin gestattet. Diese Erklärung kann nicht in ihre Einzelkomponenten mit der Folge aufgespalten werden, dass jeder Satz für sich gesondert hätte hervorgehoben werden müssen. Der Zweck des § 4a Abs. 1 S. 3 BDSG besteht darin, ein Überlesen der Einwilligungserklärung zu vermeiden. Der Patient soll bei Abgabe weiterer Erklärungen auf die Einwilligung in die Erhebung und Verarbeitung seiner Daten besonders hingewiesen werden. Weitere Erklärungen im Sinne dieser Vorschrift enthält die Einverständniserklärung der Beklagten nicht. Bereits die Weitergabe der Daten zum Zwecke der Abrechnung ohne Zustimmung des Patienten beinhaltet einen Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 203 StGB, weil damit die ärztliche Schweigepflicht verletzt wird. Dann liegt in dem durch die Beklagte erteilten Einverständnis der Weitergabe der Daten eine entsprechende Entbindung von der Schweigepflicht. Wenn der Arzt im selben Vordruck von seiner Schweigepflicht erneut entbunden wird, kann dies nicht zur Unwirksamkeit der bereits erteilten Entbindung führen. Insoweit muss die Klägerin die Behandlungskosten von 1.322,19 EUR zahlen.
Die Klägerin verlangt weiterhin von der Beklagten Zahlung von 5.000 EUR aufgrund des Behandlungsabschnitts, in dem der Zedent der Beklagten Knochenhaut entnahm. Bei dieser Knochenhautentnahme handelte es sich um eine Verlangensleistung im Sinne des § 2 Abs. 3 GOZ. Über diese Leistung haben der Zedent und die Beklagte eine Vergütungsvereinbarung über zwei Mal 5.000 EUR abgeschlossen, von denen die Klägerin aufgrund des Behandlungsabbruchs durch die Beklagte und der Stornierung der zweiten 5.000 EUR durch den Zedenten noch die Zahlung der ersten 5.000 EUR verlangt. Die Zahlung dieser 5.000 EUR kann die Klägerin von der Beklagten jedoch nicht mit Erfolg verlangen, weil die zwischen dem Zedenten und der Beklagten getroffene Gebührenvereinbarung gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GOZ unwirksam ist.
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