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  • 16.08.2010 | Forderungseinzug

    Forderungsausfall durch Umsatzsteuererstattung vermindern

    1. Bei einer uneinbringlichen Forderung kann die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer zurückgefordert werden.  
    2. Der Umsatzsteuer unterliegende Entgeltforderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen an den späteren Gemeinschuldner werden spätestens im Augenblick der Insolvenzeröffnung unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote in voller Höhe uneinbringlich.  
    3. Wird das uneinbringlich gewordene Entgelt nachträglich vereinnahmt, ist der Umsatzsteuerbetrag erneut zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG). Das gilt auch für den Fall, dass der Insolvenzverwalter die durch die Eröffnung uneinbringlich gewordene Forderung erfüllt.  
    (BFH 22.10.09, V R 14/08, Abruf-Nr. 100592)

     

    Praxishinweis

    In der Regel zahlt das Unternehmen die auf eine Lieferung oder Leistung entfallende Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung an das Finanzamt (Soll-Besteuerung). Zahlt der Schuldner nun die Forderung nicht, ist der Gläubiger also doppelt geschädigt. Zum einen erhält er seine Lieferung oder Leistung nicht vergütet, zum anderen hat er die Umsatzsteuerlast des Schuldners vorfinanziert.  

     

    Hier hilft § 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 UStG. Danach ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den der Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Der BFH beantwortet die Frage nach der Uneinbringlichkeit nun dahin, dass nicht nur der Abschluss des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Antrags mangels Masse die Uneinbringlichkeit begründet, sondern auch schon die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. ein sehr viel früherer Zeitpunkt.  

     

    Wichtig: In der Einzelzwangsvollstreckung können die Unpfändbarkeitsbescheinigung und die - ohne zugriffsfähige Vermögensangabe - abgegebene eidesstattliche Versicherung die Uneinbringlichkeit begründen.