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  • · Fachbeitrag · Insolvenzrecht

    Ein Blick in die Insolvenzakten ‒ oder: Geht nicht doch noch etwas?

    | Auf den Antrag des Schuldners oder eines anderen Gläubigers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wird dies oft mangels Masse abgelehnt. Das muss aber nicht bedeuten, dass der Schuldner über kein Vermögen mehr verfügt. Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 26 InsO schon ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Zwischen dem „Nichts“ und der Höhe der Kosten des Verfahrens kann aber eine Bandbreite liegen. Die Einsichtnahme in die Insolvenzakte kann hier weitere Erkenntnisse vermitteln, die einen ganz oder teilweisen Forderungseinzug noch ermöglichen. Der folgende Beitrag zeigt, welche Erkenntnisse Ihnen die Insolvenzakte erschließt und wann Sie in die diese hineinschauen dürfen. |

    1. Prüfen: Ist oder war ein Insolvenzverfahren anhängig?

    Wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder eröffnet, wird dies auf elektronischem Wege über die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de öffentlich bekannt gemacht.

     

    MERKE | Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach § 9 InsO durch eine zentrale und länderübergreifende ‒ auch auszugsweise ‒ Veröffentlichung im Internet. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, vor allem sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Die weiteren Einzelheiten regelt die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV) vom 12.2.02 (BGBl I S. 677), zuletzt geändert am 14.10.19.