Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 15.03.2010 | Forderungseinzug

    Gebühren für Rücklastschrift richtig bestimmen

    Eine Klausel in AGB, die für den Fall einer Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr von 50 EUR pro Buchung vorsieht, stellt eine nach § 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB unwirksame Schadenspauschalierung dar. Dies gilt auch, wenn der Kunde zur Entrichtung des Beförderungsentgelts (Luftfahrt) eine Belastungsermächtigung für ein Kreditkartenkonto oder eine Einzugsermächtigung für ein Bankkonto erteilen muss und andere Zahlungswege nach den vertraglichen Vereinbarungen ausgeschlossen sind (BGH 17.9.09, Xa ZR 40/08, Abruf-Nr. 093225).

     

    Sachverhalt

    Diese Klausel war im Streit: „Das Beförderungsentgelt ist vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung per von uns akzeptierter Kreditkarte oder Bankeinzug zu entrichten. Sie erteilen uns dazu bei der Buchung des Fluges die Belastungsermächtigung für Ihr Kreditkartenkonto oder die Einziehungsermächtigung für Ihr Bankkonto. … Wenn einer der in Artikel 4.5.3. lit. (a) bis (f) aufgeführten Fälle eintritt oder Sie eine Ihnen eingeräumte Zahlungsfrist nicht einhalten, haben wir das Recht, ... in den in Artikel 4.5.3. lit. (f) angeführten Fällen (Rückbelastungen) für unseren dadurch verursachten zusätzlichen Aufwand und die uns dadurch entstehenden Kosten von Ihnen eine Rückbelastungspauschale gemäß unserer Entgeltordnung (Artikel 17) zu verlangen, sofern Sie die Rückbelastung zu vertreten haben und uns nicht nachweisen, dass uns dadurch kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist, und unseren sonstigen Schaden von Ihnen ersetzt zu verlangen.“ In der Entgeltordnung war vorgesehen: „Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift: 50 EUR pro Buchung“. Der BGH hat diese Lastschriftklausel für unwirksam erklärt.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Trotz des negativen Verfahrensausganges gibt die Entscheidung wichtige Hinweise für die Praxis: Soweit die Bearbeitungsgebühr als pauschalierter Schadenersatz beansprucht wird, folgt die Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel aus § 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB. Nach dieser Vorschrift ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadenersatz in AGB unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. § 309 Nr. 5 Alt. 1 BGB erfasst damit solche Klauseln, die dem Grunde nach bestehende gesetzliche oder vertraglich begründete Ansprüche auf Schadenersatz pauschalieren.  

     

    Wichtig ist aber zunächst die Feststellung des BGH, dass ein Schadenersatzanspruch gegen einen Kunden dem Grunde nach besteht, wenn trotz getroffener Lastschriftabrede eine Rücklastschrift erfolgt und der Kunde diese vertreten muss. Ein solcher Anspruch folgt aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Schuldner hat nach einer getroffenen Lastschriftabrede für die Einlösung einer ordnungsgemäß eingereichten Lastschrift zu sorgen.