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  • 15.03.2010 | Forderungskauf

    Kauf künftiger Forderungen bleibt insolvenzfest

    Die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen im Eröffnungsverfahren hindert den Erwerb einer zuvor abgetretenen, erst nach Anordnung entstandenen Forderung des Insolvenzschuldners nicht (BGH 22.10.09, IX ZR 90/08, Abruf-Nr. 093925).

     

    Praxishinweis

    Eine praxisrelevante Konstellation: Der Gläubiger finanziert dem Schuldner einen Teil seiner Investitionen vor und erhält dafür die künftigen Forderungen aus dem Geschäft als Sicherheit abgetreten. Nun wird der Schuldner nach Abtretung aber vor Entstehen der Forderungen insolvent und unterliegt einem vorläufigen oder endgültigen Verfügungsverbot. Erst dann entsteht die abgetretene Forderung. Jetzt stellt sich die Frage, ob die Abtretung wirksam erfolgt ist und allenfalls der Insolvenzanfechtung unterliegt, weil der Schuldner zurzeit der Abtretungserklärung noch verfügungsbefugt war, oder ob die Abtretung unwirksam ist, weil für das Verfügungsrecht auf den Zeitpunkt der Entstehung der abgetretenen Forderung abzustellen ist.  

     

    Der BGH hat sich für den Schutz des sicherungsnehmenden Einzelgläubigers entschieden. Er bestätigt seine zur KO ergangene Rechtsprechung (BGH 20.3.97, IX ZR 71/96). Die Vorausabtretung von künftigen Forderungen zur Sicherheit von Vorleistungen bleibt damit insolvenzfest, soweit kein Insolvenzanfechtungsgrund, vor allem nach §§ 143, 140, 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO vorliegt. So trägt der BGH dazu bei, einen wesentlichen Baustein der Unternehmensfinanzierung zu erhalten.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 52 | ID 134301