11.02.2010 | Forderungskauf
Sparkassen können weiter Forderungen verkaufen
Die Abtretung von Darlehensforderungen durch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse verstößt nicht gegen § 203 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB (BGH 27.10.09, XI ZR 225/08, Abruf-Nr. 093626). |
Praxishinweis
Der wirksamen Abtretung von Darlehensforderungen eines (privaten) Kreditinstituts stehen weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegen (BGH XI ZR 195/05, Abruf-Nr. 070720). Hieran anschließend schafft der BGH auf Seiten der Kreditinstitute „Waffengleichheit“ und sieht keine rechtliche Sondersituationen bei Forderungsverkauf und -abtretung von Sparkassen aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Organisationsform. Sowohl bei Refinanzierung von Kreditangeboten als auch Entlastung vom Aufwand der Forderungsbeitreibung bei gestörten Darlehensverhältnissen haben deutsche Kreditinstitute nun gleiche Voraussetzungen.
Es bleibt damit auch dabei, dass das Bankgeheimnis kein Geheimnis im Sinne des § 203 StGB ist, deshalb kein gesetzliches Verbot verletzt ist, sodass über § 134 BGB keine Unwirksamkeit der Abtretung geltend gemacht werden kann. Ein Forderungskäufer ist damit berechtigt, die erworbene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen, soweit sie bereits tituliert war, allerdings erst nach einer Umschreibung nach § 727 ZPO.
Forderungen von Sparkassen können also weiter bedenkenfrei erworben und im Rahmen der vertraglichen Abreden des Darlehensvertrags eingezogen werden. Anderweitigen Einwendungen von Darlehensnehmern kann nun auf Grundlage der BGH-Entscheidung entgegengetreten werden.
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