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  • · Fachbeitrag · Bankrecht

    Kann der Inkassodienstleister abgetretene Auskunftsansprüche geltend machen?

    | Die Wirksamkeit von Gebührenerhöhungen bei Bankentgelten ist seit Jahren im Streit. Soweit diese rechtsgrundlos erfolgt sind, besteht ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB. Das Problem in der Praxis der Forderungseinziehung besteht darin, dass die einzelnen Erhöhungen und deren Grundlagen von dem betroffenen Kunden kaum mehr nachvollzogen werden können, weil diese nicht dokumentiert sind und er entweder keine Kontoauszüge mehr besitzt oder der Umfang zu groß ist, um diese alle durchzusehen. Es stellt sich also die Frage, ob die Bank hierüber Auskunft geben muss, was rein tatsächlich keinen besonderen Schwierigkeiten begegnet. Allerdings verursacht dies erheblichen Aufwand. Diese Ausgangslage nahm ein Inkassodienstleister zum Anlass, zu klagen, und hat jetzt vom BGH Recht bekommen. |

    Sachverhalt

    Eine Verbraucherin war seit 2012 Kundin der beklagten Bank. Im August 2021 trat sie ihre ‒ vermeintlichen ‒ Bereicherungsansprüche wegen der behaupteten Unwirksamkeit von Gebührenerhöhungen und zu viel berechneter Entgelte an einen Inkassodienstleister ab. Ausdrücklich trat sie auch die gegenüber der Bank bestehenden Auskunftsansprüche ab.

     

    Der Inkassodienstleister verlangte eine Aufstellung über sämtliche von der Bank erhobenen Gebühren und Entgelte, die für die unverjährte Zeit seit dem 1.1.18 angefallen sind.