12.07.2010 | Forderungsrecht
Zinsanpassungsklauseln müssen kalkulierbar sein
1. Zinsänderungsklauseln sind nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, wenn sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweisen. |
2. Die durch die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel im Vertrag entstandene Lücke gibt dem Sparer kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Zinsanpassung gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB, sondern ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu schließen, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel nach dem Vertragszweck und angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten. |
(BGH 13.4.10, XI ZR 197/09, Abruf-Nr. 101208) |
Praxishinweis
Im konkreten Fall des BGH war ein Sparvertrag über 20 Jahre betroffen. Entsprechend hat der BGH entschieden, dass sich der Referenzzins an den in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsen für langfristige Spareinlagen, die der zwanzigjährigen Laufzeit unter Berücksichtigung des Ansparvorgangs nahe kommen, orientieren muss, wobei sich jede Veränderung auch auf den Vertragszins auswirken muss und eine Änderung entsprechend dem Veröffentlichungszyklus der Bundesbankberichte monatlich vorzunehmen ist. Entsprechend ist die Vertragslücke durch die unwirksame Zinsanpassungsklausel zu schließen.
Der BGH gibt damit die notwendigen Praxishilfen vor. Der Bevollmächtigte muss jeweils feststellen,
- welcher Vertragstypus
- mit welcher Laufzeit vorliegt,
- dann kann er auf die Monatsberichte der Deutschen Bundesbank zurückgreifen und muss sich hier die Zinsangaben heraussuchen, die der Vertragslaufzeit am nächsten kommen und
- entsprechend ist dann Monat für Monat der Zins zu berechnen.
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