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  • · Fachbeitrag · Bankrecht

    Neues zur Kündigung eines Prämiensparvertrags

    | Prämiensparverträge sind bei wenig risikofreudigen Sparern beliebt. Einerseits sichern sie eine sich steigernde Rendite, wenn man das Kapital nicht benötigt, andererseits sind sie flexibel genug, wenn der Sparer das Geld benötigt. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass es sich bei solchen Prämiensparverträgen immer auch um eine Wette auf die Zinsentwicklung in der Zukunft handelt und das Kreditinstitut sich lösen will, wenn die eigenen Annahmen nicht aufgehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist und auf was der Bevollmächtigte in Beratung und Vertretung achten muss, hat der BGH aktuell betrachtet. |

    Sachverhalt

    Der Kläger begehrt die Feststellung des Fortbestands eines mit der Beklagten geschlossenen Sparvertrags. Die Parteien schlossen 2001 einen Sparvertrag mit variabler Verzinsung. Der Sparer musste eine monatliche Sparrate von 400 EUR zahlen und erhielt neben einem variablen Zins noch eine prozentuale Prämie, je länger der Vertrag lief. Es sollte eine dreimonatige Kündigungsfrist mit der Maßgabe gelten, dass der Sparer einen Monat nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag verfügen kann. Ergänzend sollten die allgemeinen AGB der Banken gelten. Nr. 26 Abs. 1 der AGB der beklagten Bank enthält folgende Regelung: „Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.“

     

    2019 kündigte die Beklagte den Sparvertrag unter Hinweis auf die Niedrigzinsphase mit Wirkung zum 1.10.19. Der Kläger begehrt, festzustellen, dass der Sparvertrag nicht durch die Kündigung beendet worden sei. Während das LG die Klage abgewiesen hat, hat das OLG die begehrte Feststellung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision der Bank.