01.02.2007 | Forderungssicherung
So greifen Sie während der Insolvenz auf eine Versicherungsleistung des Insolvenzschuldners zu
In der Praxis tritt immer wieder folgender Fall auf: Der Bauträger befindet sich in der Insolvenz. Der Bauherr als Gläubiger hat gegen den Insolvenz-schuldner wegen fehlerhafter Bauleistungen Schadenersatzansprüche. Es stellt sich die Frage, wie der Gläubiger den Deckungsanspruch der Versicherung des Schuldners erlangen kann, ohne auf die – regelmäßig geringe – Insolvenzquote verwiesen zu werden.
Grundsatz: Gläubiger hat ein Absonderungsrecht
Unter einem Absonderungsrecht versteht man den Anspruch, aufgrund eines besonderen Rechts entweder einen Vermögensgegenstand selbst oder den Verwertungserlös hierfür direkt vom Insolvenzverwalter zu erhalten. Ein solcher Absonderungsgläubiger wird vorrangig, d.h. unabhängig von den sonstigen Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) befriedigt. Ein solches Absonderungsrecht kann sich z.B. aus einer Abtretung, einem Pfändungspfandrecht oder einer Sicherungsübereignung ergeben. Die Regelungen zu den Absonderungsrechten finden sich in den §§ 49bis 52, 165 ff. InsO.
Besonderheiten des Versicherungsrechts
Außerhalb des Insolvenzverfahrens kann nach §§ 77, 157 VVGein geschädigter Dritter in der Insolvenz des haftpflichtversicherten Versicherungsnehmers (Schuldners) abgesonderte Befriedigung erhalten. Hierbei ist es unerheblich, ob der Versicherungsfall vor oder nach Insolvenzeröffnung eintritt (MK-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 51 Rn. 235; Andres/Leithaus, InsO, § 51 Rn. 7). Folge: Der geschädigte Gläubiger erhält den vollen Schaden ersetzt.
Direktanspruch gegen den Versicherer
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