13.05.2011 | Forderungsverkauf
Gibt es ein stillschweigendes Abtretungsverbot? Nein!
Das OLG Frankfurt (16.12.2010, 3 U 11/10, Abruf-Nr. 111224) hatte über eine Vollstreckungsgegenklage eines Schuldners gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde zu entscheiden. Die mit der Grundschuldurkunde gesicherte Forderung hatte der ursprüngliche Gläubiger, eine Bank, an eine „Nichtbank“ abgetreten. Der Neugläubiger bemühte sich nun um die Realisierung. Der Schuldner hat geltend gemacht, dass die Abtretung wegen eines stillschweigenden Abtretungsverbots unwirksam sei.
Das OLG Frankfurt hat das anders gesehen. Die Zwangsvollstreckung dürfe erfolgen, weil die neue Gläubigerin die gesicherte Darlehensforderung durch Abtretung wirksam erworben habe und die Forderung fällig ist. Eine Forderung kann zwar dann nicht abgetreten werden, wenn sich durch die Abtretung der Inhalt der Forderung ändern würde oder wenn ein Ausschluss der Abtretung vereinbart ist (§ 399 BGB).
Die Abtretung führt nicht zu einer solchen Inhaltsänderung. Die dinglich gesicherte Forderung bleibt nach wie vor eine Darlehensforderung und es kommt auch nicht zu einer Trennung von dinglicher Forderung und dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis, weil die Beklagte sowohl Inhaberin der Forderung als auch der Grundschuld geworden ist (hierzu LG Nürnberg-Fürth WM 08, 2015; Nobbe, WM 05, 1537 ff.). Eine ausdrückliche, die Abtretbarkeit beschränkende Vereinbarung in dem Darlehensvertrag ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
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