Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 17.11.2009 | Gerichtliches Mahnverfahren

    Eigentümergemeinschaften korrekt bezeichnen

    von Dipl.-Rechtspfleger Uwe Salten, Hagen

    Gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 1 ZPO muss der Mahnbescheidsantrag zwingend die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten enthalten. Dies wirft für die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Praxis immer wieder Probleme auf.  

     

    Wohnungseigentümergemeinschaft reicht an juristische Person heran

    Für die Wohnungseigentümergemeinschaft hat der BGH bereits in seinem Beschluss vom 2.6.05 die Teilrechtsfähigkeit festgestellt (V ZB 32/05, Abruf-Nr. 051926). Aus seiner Sicht stellt sie einen rechtsfähigen Verband sui generis dar, eine Personenmehrheit, die durch Gesetze zu einer Organisation zusammengefasst ist. Sie handelt im Rechtsverkehr durch den Verwalter. Da der Verwalter nicht aus den Reihen der Wohnungseigentümer stammen muss, handelt es sich nach dem BGH nach gesellschaftsrechtlichen Kategorien sogar um einen Fall der Fremdorganisation, der über die Personengesellschaft hinausgeht und die Wohnungseigentümergemeinschaft der juristischen Person annähert. Auf der Basis der Entscheidung des BGH hat der Gesetzgeber inzwischen das Wohnungseigentumsrecht novelliert.  

     

    Neues Recht: Eigentümergemeinschaft als Träger von Rechten und Pflichten

    Gemäß § 10 Abs. 6 Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG (WEG) kann die Eigentümergemeinschaft nun im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Sie ist Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten. Sie übt die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Eigentümer aus und nimmt deren gemeinschaftsbezogene Pflichten wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind. Die Gemeinschaft muss die Bezeichnung „Wohnungseigentümergemeinschaft“ gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks führen. Sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden.  

     

    Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft