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  • · Fachbeitrag · Gerichtliches Mahnverfahren

    Folgen der Zahlung nach Zustellung des Mahnbescheids

    | Bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen, also der Einziehung von bei Übergabe an den Rechtsdienstleister unbestrittenen Forderungen durch den Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister, gehört die „Schockzahlung“ durch den Schuldner zum Alltag. Das bedeutet: Der Schuldner zahlt zwar auf die Mahnung, aber nur die Hauptforderung und nicht die Zinsen und Rechtsverfolgungskosten. Gerade bei kleineren Forderungen setzt der Schuldner darauf, dass der Gläubiger den Aufwand scheut, die Nebenforderungen weiter zu verfolgen. Der Schuldner kann sich dabei aber gewaltig irren, insbesondere, wenn der Gläubiger schon Drittauslagen in Form von Gerichtskosten hat zahlen müssen, also wenn erst auf den Mahnbescheid hin die Hauptforderung gezahlt wird. Es stellt sich dann die Frage, wie der Gläubiger richtig reagiert, um die Nebenforderungen titulieren zu lassen. Hierzu hat der BGH jetzt eine wichtige Entscheidung getroffen, die zeigt, dass das Verfahren konsequent weiter verfolgt werden muss. |

    Sachverhalt

    Die Beklagten beauftragten die Klägerin mit verschiedenen Entwässerungsarbeiten auf ihrem Grundstück. Mit ihrer Schlussrechnung stellte die Klägerin den Beklagten unter Verrechnung bisher geleisteter Abschlagszahlungen einen restlichen Werklohn von 1.993,96 EUR in Rechnung. Die Beklagten zahlten diesen Betrag zunächst trotz mehrfacher Mahnungen nicht.

     

    Darauf ging die Gläubigerin mit zwei Anträgen auf Erlass von Mahnbescheiden gegen die Beklagten vor und verlangte von diesen, den o. g. Betrag zu zahlen, und zwar als Gesamtschuldner zuzüglich Mahnkosten und Verzugszinsen. Die unmittelbar antragsgemäß erlassenen Mahnbescheide sind den Beklagten jeweils am 26.8.20 zugestellt worden. Die Beklagten haben am 8.9.20 jeweils Gesamtwiderspruch gegen die Mahnbescheide eingelegt. Am 10.9.20 zahlten die Beklagten den o. g. Werklohn an die Klägerin, nicht aber die bis dahin entstandenen Verzugsschäden, insbesondere die Rechtsverfolgungskosten

     

    Nach Einzahlung der Gerichtskosten durch die Klägerin hat das Mahngericht das Verfahren am 17.9.20 zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das im Mahnbescheid als Prozessgericht benannte AG abgegeben, bei dem die Akten am 21.9.20 eingegangen sind. Auf Antrag der Klägerin ist das Verfahren in der Folgezeit an das örtlich zuständige AG verwiesen worden. Die Klägerin begehrt nach der Abgabe des gerichtlichen Mahnverfahrens an das Prozessgericht festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Hilfsweise verlangt sie festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin die Rechtsverfolgungskosten aus diesem Verfahren erstatten müssen.

     

    Auf ein folgendes Teilanerkenntnis von 15,35 EUR des mit 20,35 EUR bezifferten Verzugsschadens und einem Widerspruch zur Erledigungserklärung im Übrigen hat das AG die Beklagten nur in Höhe des Teilanerkenntnisses verurteilt, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Auch die Berufung blieb erfolglos, sodass die Klägerin ihren Anspruch mit der zugelassenen Revision weiterverfolgt.

    Relevanz für die Praxis

    Der BGH teilt die Auffassung des LG im Ergebnis nicht, das erledigende Ereignis sei bereits vor Rechtshängigkeit der Streitsache eingetreten:

     

    • Leitsatz: BGH 17.11.22, VII ZR 93/22

    Wird die Forderung eines Klägers nach Zustellung eines Mahnbescheids erfüllt und das Verfahren nach Erhebung des Widerspruchs durch den Beklagten alsbald an das Prozessgericht abgegeben, kann der Kläger in dem Streitverfahren einen Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, stellen. Das in der Erfüllung der Forderung liegende erledigende Ereignis ist in diesem Fall aufgrund der Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO nach Rechtshängigkeit erfolgt (Abruf-Nr. 232903).

     

    AG und LG haben den Antrag der Klägerin nach Ansicht des BGH zutreffend erfasst. Die Klägerin hat bereits in erster Instanz beantragt, festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe der Hauptforderung erledigt ist. Diesen ‒ ihrem ausdrücklich erklärten Willen entsprechenden ‒ Antrag hat sie als Hauptantrag in der Berufungsinstanz aufrechterhalten und mit der Revision weiterverfolgt.

     

    Falsch sei aber die Annahme, der Feststellungsantrag der Klägerin sei bereits deshalb unbegründet, weil das erledigende Ereignis ‒ die am 10.9.20 erfolgte Erfüllung der Hauptforderung in Höhe von 1.993,96 EUR ‒ vor Rechtshängigkeit der Streitsache eingetreten sei.

     

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann ein Kläger einen Leistungsantrag in einen Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache ändern, wenn er den Eintritt eines den Rechtsstreit erledigenden Ereignisses geltend macht und der Beklagte sich der Erledigungserklärung nicht anschließt. Die auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage hat Erfolg, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eintretendes erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH NJW-RR 20, 125; NJW 17, 3521).

     

    Dagegen hat eine solche Feststellungsklage keinen Erfolg, wenn das erledigende Ereignis vor Rechtshängigkeit eingetreten ist (BGH 18.4.13, III ZR 156/12). Der Grund hierfür liegt darin, dass vor Rechtshängigkeit ein Rechtsstreit im Sinne der ZPO, der sich erledigen könnte, noch nicht vorhanden ist, vielmehr erst durch die Zustellung der Klage das Prozessrechtsverhältnis, die Parteien und der Streitgegenstand bestimmt werden (BGHZ 83, 12).

     

    Vom BGH zu entscheiden war nun, wie diese Grundsätze bei einer Zahlung im gerichtlichen Mahnverfahren anzuwenden sind. Der BGH beantwortet dies im Sinne der Gläubiger in Anwendung der Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO.

     

    Nach dem Wortlaut des § 696 Abs. 3 ZPO gilt die Streitsache als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird. Kraft dieser Fiktion wird der Rechtshängigkeitszeitpunkt auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids zurückbezogen. Da die Rechtshängigkeit die tatsächliche Existenz eines Urteilsverfahrens über den prozessualen Anspruch bedeutet, werden die Parteien durch § 696 Abs. 3 ZPO so gestellt, als sei der zunächst im Mahnverfahren verfolgte Anspruch bereits mit der Zustellung des Mahnbescheids durch Klageerhebung geltend gemacht worden (BGH NJW 88, 1980).

     

    Danach gilt die Erfüllung einer Forderung nach Zustellung des Mahnbescheids als ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes erledigendes Ereignis, wenn die Streitsache gemäß § 696 Abs. 3 ZPO alsbald nach Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben wird. Nach der sich aus § 696 Abs. 3 ZPO ergebenden gesetzgeberischen Wertung wird die Funktion der Klageschrift, den Streitgegenstand und die Parteien festzulegen, durch den Mahnbescheid hinreichend erfüllt (BGH NJW 09, 1213). Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, ist daher bereits mit Zustellung des Mahnbescheids ein Rechtsstreit zwischen den Parteien zu bejahen, der sich erledigen kann.

     

    Der BGH weist die entgegenstehenden Argumente des LG zurück:

     

    • Aus der Entscheidung des BGH vom 5.2.09 (III ZR 164/08, NJW 09, 1213) und der dort gegebenen Begründung folge nicht, dass Rechtshängigkeit tatsächlich erst mit Eingang der Akten bei dem Prozessgericht gemäß § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO eintritt. Denn diese Entscheidung betraf einen Sachverhalt, in dem die Streitsache nicht alsbald nach Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben wurde. Nur für diesen Fall hat der BGH ‒ wegen Nichteingreifens der Fiktion des § 696 Abs. 3 ZPO ‒ auf den Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei dem Prozessgericht gemäß § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO abgestellt.

     

    • Beachten Sie | Der Gläubiger bzw. sein Rechtsdienstleister muss also im gerichtlichen Mahnverfahren schnell reagieren und unmittelbar den Antrag stellen, das Verfahren an das Streitgericht abzugeben. Hier muss er dann die Klage auf die Feststellung der Erledigung und weitergehende Zahlung umstellen. Bei dem Antrag auf Abgabe muss der geänderte Streitwert beachtet werden, der nun nur noch in Höhe der Kosten des Verfahrens zu bestimmen ist.

     

    • Entgegen der Auffassung des LG könne der Anwendungsbereich des § 696 Abs. 3 ZPO nicht ‒ abweichend vom Wortlaut ‒ dahin eingeschränkt werden, dass die Rückwirkungsfiktion für die Beurteilung der Frage, ob ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, nicht gelten soll. Der eindeutige Wortlaut und die systematische Stellung der Regelung im Prozessrecht bieten hierfür keinen Anhaltspunkt. Sie sprechen vielmehr dafür, dass der Gesetzgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 696 Abs. 3 ZPO ‒ dem Interesse der Rechtsklarheit folgend ‒ grundsätzlich sämtliche mit der Rechtshängigkeit verbundenen Wirkungen an den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids knüpfen wollte. Auch die Historie der Vorschrift zeigt, dass der Gesetzgeber diese Verknüpfung durchgehend für gerechtfertigt erachtet hat (vgl. näher zur Gesetzesgeschichte Bork/Jacoby, JZ 00, 135).

     

    • Es könne in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob die Anwendung der Rückwirkungsfiktion gemäß § 696 Abs. 3 ZPO wegen der Besonderheiten des Mahnverfahrens einer Einschränkung bedürfe, wenn es um die Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO geht. Denn auch wenn man mit einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (BayObLG NJW-RR 95, 635; OLG Hamm 8.10.18, 32 SA 37/18) insoweit eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 696 Abs. 3 ZPO bejaht und für den Eintritt der Wirkungen des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO generell auf den Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei dem Prozessgericht abstellt, folgt hieraus nicht, dass dies auch für die Frage, ob das erledigende Ereignis vor oder nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, zu gelten hat.

     

    • Die Auffassung des LG, es komme zu Widersprüchen, wenn man einerseits eine zwischen dem rückbezogenen Eintritt der Rechtshängigkeit und der Abgabe der Streitsache an das Prozessgericht erfolgte Teilrücknahme des Klägers zwar für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit heranziehe, andererseits diesem gleichzeitig den Vorteil der Kostenregelung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO versagen wolle, ist unzutreffend. Dies gilt schon des-halb, weil die Anwendung der Rückwirkungsfiktion gemäß § 696 Abs. 3 ZPO nicht dazu führt, dass einem Kläger im Mahnverfahren eine Rücknahme des Mahnantrags und die Erlangung eines Kostenbeschlusses entsprechend § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO oder eine Teilrücknahme mit der Folge der Berücksichtigung der sich aus § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ergebenden Grundsätze im Rahmen der später zu treffenden einheitlichen Kostenentscheidung versagt wäre.

     

    Die Interessen der Parteien erfordern nach dem BGH eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Rückwirkungsfiktion gemäß § 696 Abs. 3 ZPO für die Frage, ob ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, ebenfalls nicht. So hat ein Kläger bei Zugrundelegung der gesetzlichen Regelungen drei verschiedene Möglichkeiten, in angemessener Weise auf eine Erfüllung der Forderung nach Zustellung des Mahnbescheids zu reagieren:

     

    • 1. Er kann den Mahnantrag bereits im Mahnverfahren entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO zurücknehmen, da nach der Rechtsprechung des BGH diese Vorschrift im Mahnverfahren analog anwendbar ist (BGH NJW 05, 512). Auf diese Weise kann er eine Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO erreichen. Denn das Verfahren wird bei Rücknahme des Mahnantrags ‒ sofern ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt ist ‒ (nur) hinsichtlich der noch zu treffenden Kostenentscheidung an das Prozessgericht abgegeben. Im Übrigen wird die Streitsache nicht mehr bei dem Prozessgericht anhängig und damit auch nicht gemäß § 696 Abs. 3 ZPO rückwirkend rechtshängig. Folglich liegt keine Erfüllung der Forderung nach Rechtshängigkeit vor und es kann eine Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO getroffen werden.

     

    • 2. Das Gleiche gilt bei einer Teilrücknahme des Mahnantrags, die auf eine Teilerfüllung nach Zustellung des Mahnbescheids hin erfolgt ist. Soweit zurückgenommen worden ist, wird die Streitsache nicht mehr bei dem Prozessgericht anhängig und damit auch nicht gemäß § 696 Abs. 3 ZPO rückwirkend rechtshängig. Bei der in diesem Fall später zu treffenden einheitlichen Kostenentscheidung sind die Grundsätze des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO hinsichtlich des zurückgenommenen Teils zu berücksichtigen.

     

    • 3. Nimmt der Kläger dagegen den Mahnantrag nicht zurück und wird die Streitsache nach Erhebung des Widerspruchs alsbald an das Prozessgericht abgegeben, kann er auf eine Erfüllung der Forderung nach Zustellung des Mahnbescheids mit einem Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache reagieren. Denn in diesem Fall wird die Streitsache mit Eingang der Akten bei dem Prozessgericht in vollem Umfang anhängig und gilt insoweit als rückwirkend rechtshängig, § 696 Abs. 3 ZPO. Schließt sich der Beklagte der Erledigungserklärung nicht an, entspricht die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen, den Interessen des Klägers. Dies steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der einseitigen Erledigung, dem Kläger die Möglichkeit zu geben, ohne Kostennachteil auf eine nach Rechtshängigkeit eintretende, zur Unzulässigkeit oder Unbegründetheit führende Veränderung reagieren zu können.

     

    Die Interessen des Beklagten geben nach dem BGH keinen Anlass, diese Sichtweise zu ändern. Denn als Antragsgegner in dem Mahnverfahren hätte er es in der Hand gehabt, beschränkt auf die Kosten ‒ oder auch beschränkt auf einen Teil der Forderung und die Kosten ‒ Widerspruch einzulegen. In diesem Fall wäre die Streitsache nur im Umfang des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben und bei alsbaldiger Abgabe gemäß § 696 Abs. 3 ZPO rückwirkend rechtshängig geworden.

     

    Darüber hinaus hat der Beklagte im Prozess ferner die Möglichkeit, sich einer Erledigungserklärung des Klägers anzuschließen und damit eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO herbeizuführen. Legt er indes umfassend Widerspruch ein und schließt er sich einer Erledigungserklärung des Klägers nicht an, gebieten es seine Interessen nicht, dem Kläger den nach dem Gesetz zulässigen Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache über eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 696 Abs. 3 ZPO zu verwehren.

     

    Im konkreten Fall des BGH war die alsbaldige Abgabe an das Prozessgericht unstreitig. Allerdings wurden ‒ folgerichtig ‒ keine tatsächlichen Feststellungen zur Erledigung der Hauptsache getroffen. Der BGH hat die Sache deshalb zurückverwiesen.

     

    Kein Zweifel: Wenn der Schuldner verliert, hat er sich auf ein „schwaches Blatt“ hin „ganz schön verzockt“.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2023 | Seite 117 | ID 49475237