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  • 15.04.2008 | Gläubigertaktik

    Absonderungsrecht: So kommen Sie zusätzlich zum Zug

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz, Lehrbeauftragter an der Universität und FH Trier

    In FMP 08, 41, haben wir darüber berichtet, wie Aussonderungsgläubiger neben einer Insolvenzquote noch ihr Aussonderungsrecht geltend machen. Der folgende Beitrag klärt darüber auf, wie Absonderungsgläubiger dies bewerkstelligen.  

     

    Was ist ein Absonderungsrecht?

    Unter einem Absonderungsrecht versteht man den Anspruch eines Gläubigers aufgrund eines besonderen Rechts, entweder einen Vermögensgegenstand selbst zu verwerten oder den Verwertungserlös hierfür direkt vom Insolvenzverwalter zu erhalten. Gläubiger, die zur sog. abgesonderten Befriedigung berechtigt sind, haben daher einen Anspruch darauf, dass sie aus dem Erlös vorzugsweise vor den einfachen Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) befriedigt werden. Der Unterschied zu den aussonderungsberechtigten Gläubigern besteht also darin, dass absonderungsberechtigte Gläubiger nicht den Gegenstand, sondern nur den Wert aus der Masse herausverlangen können. Das Absonderungsrecht ist in §§ 49, 50 f., 165 ff. InsO geregelt.  

     

    So entsteht ein Absonderungsrecht

    Absonderungsrechte können sowohl an unbeweglichen als auch an beweglichen (§§ 49, 50, 51 InsO) Gegenständen bestehen. Hiernach kommen als wichtigste Absonderungsrechte in Betracht:  

     

    • Mobiliarpfandrechte,
    • Sicherungseigentum,
    • zur Sicherheit abgetretene Forderungen,
    • bestimmte Zurückbehaltungsrechte sowie
    • Zoll- und Steuersicherheiten.