01.03.2007 | Gläubigertaktik
Verstoß gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Verstößt der Schuldner gegen seine Pflichten aus §§ 20, 97und 98 InsO und erscheint er zu einem vom Gericht anberaumten Termin zur Auskunftserteilung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, ist die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu versagen (AG Celle 9.8.07, 34 IN 28/06, Abruf-Nr. 073424). |
Praxishinweis
Die Restschuldbefreiung ist nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu versagen, wenn dies im Schlusstermin beantragt und glaubhaft gemacht wird (BGH NJW 03, 3558 und 5.4.06, IX ZB 227/04) und der Schuldner die ihm nach der InsO obliegenden Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder groß fahrlässig (BGH 9.2.06, IX ZB 218/04, Abruf-Nr. 060941) verletzt hat. Wesentlich ist hier § 20 InsO, der Schuldner verpflichtet, dem Insolvenzgericht alle Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Insolvenzantrag und den Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung erforderlich sind. § 20 Abs. 1 S. 2 InsO erklärt dabei §§ 97, 98, 101 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 InsO für entsprechend anwendbar. § 97 Abs. 1 InsO verpflichtet Schuldner, alle das Verfahren betreffende Verhältnisse offenzulegen, sogar Tatsachen, die eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeiführen. Nach § 97 Abs. 3 InsO muss sich der Schuldner dem Gericht jederzeit zur Verfügung stellen, um seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu genügen. Nach § 98 kann das Gericht dem Schuldner auf die erteilte Auskunft dann die eidesstattliche Versicherung abnehmen.
Diese Auskunftspflichten sind immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen: So musste der BGH sich in seiner Entscheidung vom 7.12.06 (ZInsO 07, 96) mit § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO befassen und hat ausgesprochen, dass das Verschweigen zweier Forderungen durch den Schuldner einen Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht darstellt, der die Versagung der Restschuldbefreiung begründet. Der Umstand, dass es sich nach Auffassung des Schuldners um schwierig beizutreibende Forderungen handelt, steht ihrer Berücksichtigung bei der Versagungsentscheidung nicht entgegen. Denn es ist nicht Sache des Schuldners seine Aktiva zu bewerten und vermeintlich „für die Gläubiger uninteressante“ Positionen zu verschweigen.
Das AG Duisburg hat entschieden, dass die Auskunftspflicht des Schuldners im Insolvenzverfahren auch die Pflicht umfasst, dem Insolvenzverwalter jede wesentliche Veränderung der schuldnerischen Vermögenslage, also auch den Anfall einer Erbschaft, sofort mitzuteilen (21.2.07, 62 IK 264/04). Diese Pflicht umfasse auch die Verpflichtung des Schuldners, seine Angaben unverzüglich und in eigener Initiative zu ergänzen oder richtig zu stellen, wenn sich im Laufe des Verfahrens nicht unwesentliche Veränderungen ergeben oder sich nachträglich herausstellt, dass die bisherigen Angaben unvollständig oder unrichtig waren. Ein besonderes Auskunftsverlangen sei nicht erforderlich (22.1.07, 62 IN 212/03).
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